In NRW dürfte der Lageplan auch nicht mehr vom Architekten erstellt werden, weil bei vorhandenen Baulasten ein amtlicher Lageplan erforderlich ist. Ob das in Niedersachsen auch so ist, weiß ich aber nicht.
Kleine Spitzfindigkeit unter Kollegen: ;)
Da die Baulast noch nicht ruht, sondern erst durch das neue BV ausgelöst wird, darf der Lageplan zum Bauantrag nach wie vor vom Architekten angefertigt werden, jedoch nicht der Lageplan für die Baulast selbst. Ist gebühren- wie arbeitstechnisch idR unsinnig, aber möglich. Erst beim nächsten BV, wenn die Baulast tatsächlich vorhanden ist (ruht), sind die Architekten raus - wenn es der Sachbearbeiter denn merkt.
Zudem weicht die Praxis in NDS tatsächlich von der Handhabung in NRW ab.
@robi782:
Baulast sollte ultima ratio sein und ist bei Eurer Konstellation meines Erachtens durch Anpassung der Grenze an die bestehende und geplante Bebauung überflüssig. Wenn die südliche Grenze schon existiert, dann ist die Baulast die etwaig günstigere Variante. Wenn die südliche Grenze erst noch gebildet werden kann/muss, dann ist es sinnvoller, die Grenze so anzupassen, dass keine Baulast entsteht. Spart Kosten und der baurechtliche Effekt ist idR der Gleiche.
Das kann Euch aber jeder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in NDS in 10 Minuten erklären.
MfG
Dirk Grafe