@HaraldHirsch: das Grundstück über den Sachwert zu 100% an das EG zu koppeln und die Wohnungen quasi "in der Luft" zu bewerten, ist meiner Meinung nach nicht korrekt. Bevor man sich mit Steuerberater und Finanzamt aber darüber groß streitet, würde ich die Wohnungen nicht nach Sachwert- sondern nach
Ertragswertverfahren bewerten, sprich: über die zu erzielende durchschnittliche Mieteinnahme. Daraus ergibt sich dann ein theoretischer Verkehrswert in dem die Lage und damit letztlich der Bodenrichtwert anteilig auf die Wohnung(en) kapitalisiert wird und ergo enthalten ist.
Eine gleich große Wohnung würde in schlechterer Lage weniger Mieteinnahmen generieren, damit wäre dem dort geringeren Bodenrichtwert Rechnung getragen.
Für die Bank ist das übrigens völlig egal, wie sie das Darlehen aufteilt, da immer das gesamte Objekt haftet.
Bei gleicher Eigentümer- und Anteilsstruktur ja. Gilt das auch bei Veräußerung an Dritte oder bei ungleicher Anteilsstruktur?
MfG
Dirk Grafe