R
R.Hotzenplotz
Hallo,
meine Frau und ich suchen gut und gerne seit zwei Jahren nach einem passenden Baugrundstück. Jetzt haben wir etwas, was sehr gut passen könnte. Es gibt hier keinen Bebauungsplan, so dass §34 Baugesetzbuch gilt. Derzeit ist dort ein Bungalow aus 1962 gebaut.
Mich interessiert, wie man hier am besten vorgeht - vor allem von der Chronologie her - um keinen Fehler zu machen.
Ich habe erst mal beim Bauamt nachgefragt, ob wir hier mit zwei Vollgeschossen bauen dürfen, denn ansonsten wäre das ein K.O. Kriterium für uns. Kernaussagen des Bauamts waren wie folgt:
"Zwei Vollgeschosse sind zulässig, was die Wandhöhe angeht. Analog ein Vollgeschoss plus Staffel oder ein Vollgeschoss plus Satteldach wie gegenüber oder nebenan."
"Bei zwei Vollgeschossen funktioniert nur Flachdach oder flaches Pult, mehr nicht. Hier gab es bereits einen Ortstermin."
Auf meine Frage hin, ob ich nicht mal die amtliche Bauberatung besuchen kann, um einen Eindruck zu bekommen, was man hier eigentlich darf und was nicht, bekam ich folgende Antwort:
"Am besten nehmen Sie sich einen Architekten und lassen sich von ihm beraten, denn mehr als bereits oben aufgeführt kann ich Ihnen nicht sagen. Da es sich um §34 Baugesetzbuch handelt sind gestalterisch ja Möglichkeiten gegeben, die ich in einer öffentlich-rechtlichen Bauberatung nicht berücksichtigen kann. Das ist Aufgaben eines Architekten.
Die Eckdaten sind: maximal 2 Vollgeschosse als Gesamthöhe, Bautiefe angepasst an die Nachbargebäude, 1 Stellplatz pro Wohneinheit, offene Bauweise.
Wenn Ihr Architekt eine Planung erstellt hat, können meine Kollegen und ich überprüfen, ob dies in den umgebenden Rahmen passt. Erst dann macht ein Termin zur Bauberatung Sinn."
Der GU, mit dem ich in Kontakt stehe, teilte mir mit, er finde diese Vorgehensweise sehr sehr ungewöhnlich. Wie sehen das die anderen Profis hier? Ich finde das auch nicht ideal, denn so ein GU wird ja keine Detailplanung liefern, die man beim Bauamt vorlegt, wenn noch nicht mal klar ist, ob man das Grundstück überhaupt kauft. Und kaufen würde ich es ja nur, wenn ich weiß, dass ich auch halbwegs das dort errichten kann, was wir uns vorstellen.
In dem Zusammenhang kommt noch die Frage auf, was meint das Bauamt wohl mit "offener Bauweise" in Verbindung mit den zwei Vollgeschossen, die ja offenbar möglich wären?
Wie würdet ihr empfehlen, hier vorzugehen? Die Chancen das Grundstück zu kaufen, stehen nicht schlecht. Die Verhandlungen werden Anfang Januar fortgesetzt. Aber die Unterschrift beim Notar werde ich ja nur dann leisten, wenn ich auch weiß, was dort machbar ist und was nicht.... verstehe auch jeden GU, dass er jetzt keine Detailplanung macht (möglicherweise auch noch ein Bodengutachten) und er nicht mal weiß, ob am Ende überhaupt gebaut wird bzw. mit ihm gebaut wird....
Solltet ihr das Vorgehen des Bauamts auch ungewöhnlich finden; wie wäre denn ein üblicher Ablauf?
Bin gespannt.....
meine Frau und ich suchen gut und gerne seit zwei Jahren nach einem passenden Baugrundstück. Jetzt haben wir etwas, was sehr gut passen könnte. Es gibt hier keinen Bebauungsplan, so dass §34 Baugesetzbuch gilt. Derzeit ist dort ein Bungalow aus 1962 gebaut.
Mich interessiert, wie man hier am besten vorgeht - vor allem von der Chronologie her - um keinen Fehler zu machen.
Ich habe erst mal beim Bauamt nachgefragt, ob wir hier mit zwei Vollgeschossen bauen dürfen, denn ansonsten wäre das ein K.O. Kriterium für uns. Kernaussagen des Bauamts waren wie folgt:
"Zwei Vollgeschosse sind zulässig, was die Wandhöhe angeht. Analog ein Vollgeschoss plus Staffel oder ein Vollgeschoss plus Satteldach wie gegenüber oder nebenan."
"Bei zwei Vollgeschossen funktioniert nur Flachdach oder flaches Pult, mehr nicht. Hier gab es bereits einen Ortstermin."
Auf meine Frage hin, ob ich nicht mal die amtliche Bauberatung besuchen kann, um einen Eindruck zu bekommen, was man hier eigentlich darf und was nicht, bekam ich folgende Antwort:
"Am besten nehmen Sie sich einen Architekten und lassen sich von ihm beraten, denn mehr als bereits oben aufgeführt kann ich Ihnen nicht sagen. Da es sich um §34 Baugesetzbuch handelt sind gestalterisch ja Möglichkeiten gegeben, die ich in einer öffentlich-rechtlichen Bauberatung nicht berücksichtigen kann. Das ist Aufgaben eines Architekten.
Die Eckdaten sind: maximal 2 Vollgeschosse als Gesamthöhe, Bautiefe angepasst an die Nachbargebäude, 1 Stellplatz pro Wohneinheit, offene Bauweise.
Wenn Ihr Architekt eine Planung erstellt hat, können meine Kollegen und ich überprüfen, ob dies in den umgebenden Rahmen passt. Erst dann macht ein Termin zur Bauberatung Sinn."
Der GU, mit dem ich in Kontakt stehe, teilte mir mit, er finde diese Vorgehensweise sehr sehr ungewöhnlich. Wie sehen das die anderen Profis hier? Ich finde das auch nicht ideal, denn so ein GU wird ja keine Detailplanung liefern, die man beim Bauamt vorlegt, wenn noch nicht mal klar ist, ob man das Grundstück überhaupt kauft. Und kaufen würde ich es ja nur, wenn ich weiß, dass ich auch halbwegs das dort errichten kann, was wir uns vorstellen.
In dem Zusammenhang kommt noch die Frage auf, was meint das Bauamt wohl mit "offener Bauweise" in Verbindung mit den zwei Vollgeschossen, die ja offenbar möglich wären?
Wie würdet ihr empfehlen, hier vorzugehen? Die Chancen das Grundstück zu kaufen, stehen nicht schlecht. Die Verhandlungen werden Anfang Januar fortgesetzt. Aber die Unterschrift beim Notar werde ich ja nur dann leisten, wenn ich auch weiß, was dort machbar ist und was nicht.... verstehe auch jeden GU, dass er jetzt keine Detailplanung macht (möglicherweise auch noch ein Bodengutachten) und er nicht mal weiß, ob am Ende überhaupt gebaut wird bzw. mit ihm gebaut wird....
Solltet ihr das Vorgehen des Bauamts auch ungewöhnlich finden; wie wäre denn ein üblicher Ablauf?
Bin gespannt.....