Lies' Dir mal durch, wann §12 gilt und unter welchen Randbedingungen der Grundstückseigentümer das zu dulden hat. Dass er uneingeschränkt zu dulden hat - so wie Du das jetzt mehrfach beschrieben hast - geht aus dem §12 eben gerade nicht hervor und deswegen greift §12 hier auch sehr wahrscheinlich nicht bzw. wenn doch, dann hätte der TE Fakten unterschlagen oder die Situation massiv falsch dargestellt. Zumal es nicht um eine Neuverlegung/Anbringung (Wortlaut §12) geht, sondern um eine Bestandsleitung, die offensichtlich entweder falsch liegt oder falsch dokumentiert ist.
Viel wahrscheinlicher als eine Duldung nach §12 ist, dass das eine Versorgungsleitung ist, die ursprünglich mal auf öffentlichem Grund lag und dann bei Neuparzellierung bzw. Privatisierung von Teilflächen gepennt wurde bzw. auf eine Kontrolle per Ortung verzichtet wurde. Dann rutscht die Leitung - womöglich auch auf Grund mangelhafter Dokumentation - obwohl das nie gewollt war von öffentlichem Grund auf Privatgelände und damit ist dann die rechtliche Sicherung nachzuholen. Das wurde aber versäumt bzw. war vermutlich gar nicht bewusst und nun hat man den Salat.
Dafür kann der Grundstückseigentümer aber nichts, wenn er das Grundstück lastenfrei gekauft hat. Das ist Sache des Versorgers.
Ich habe so einen ähnlichen Fall auch schon privat durch - da wurde durch verschiedene Straßenverbreiterungen und Verkäufe von Straßenrändern etc. zwischen Bund und Land und am Ende an privat eine Situation geschaffen, dass plötzlich ein Grundstück von der öffentlichen Wegefläche abgeschnitten war. Das fiel nach ein paar Jahren auf, dann habe ich freundlich an den Rechtsnachfolger der Behörde geschrieben, die das verbeutelt hatte, dass die Zufahrt doch bitte nachträglich per Grunddienstbarkeit zu sichern sei und die doch bitte die Kosten zu tragen hätten, Notar könnten die sich aussuchen, wäre mir egal.
Die Antwort war:
1. Die Behörde sei nicht zuständig (nachweisbar falsch, da Rechtsnachfolge bekannt war).
2. Es ist nicht nötig (nachweislich falsch, da bauordnungsrechtlich eindeutig)
3. Die Kosten sollten wir tragen.
Das ging dann ein paar Wochen hin und her, irgendwann wurde mir das dann zu bunt und habe denen einen Brief geschrieben, dass die eine Woche Zeit haben, ansonsten würde ich eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Kurze Zeit später hatte ich ein sehr freundliches Telefongespräch mit dem stellv. Amtsleiter, alle Kosten werden übernommen, den Notar dürften wir uns selbstverständlich frei auswählen, was im Klartext heißt, dass die im Vorfeld wochenlang versucht haben, deren Bock auf uns abzuwälzen.
Das hat System. Und wenn man keine Ahnung hat, wie man sich dagegen wehrt, dann kommen die damit auch durch.
Frohes Fest!
Dirk Grafe