Stromkabel der TEN (Thüringische Energienetze) auf Baugrundstück

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Steve_D

Leitungspläne muss man sich vorab besorgen, ja. Kann Dir aber aus der Praxis sagen, dass das nicht immer der Fall ist und ab und an auch gar nichts nützt, wenn man auf fehlerhaft oder nicht dokumentierte Leitungen stößt.
Ich sag mal so, von meiner Logik her, da ein Architekt alle Anschlüsse auch planen muss, muss er sich doch auch die Schachtpläne für Gas, Wasser uns Strom einholen und da war die Stromleitung ersichtlich.

Mir geht es nur darum, dass die Leitung eventuell schon während der Planungsphase hätte entdeckt werden können.
 
M

MayrCh

Das hat mit dem Verursacherprinzip gar nichts zu tun (der Fachbegriff gehört auch rechtlich ganz woanders hin), wobei der Verursacher letztlich natürlich derjenige ist/war, der das Kabel da mal reingelegt hat und dann vergessen hat, sich die Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.
Natürlich hat das was mit dem Verursacherprinzip zu tun. Und ja, der Fachbegriff gehört genau hierher.
Das Verursacherprinzip legt die Kosten, die für eine vorangehende oder begleitende Maßnahme (Ausgrabung/Umlegung) entstehen, demjenigen auf, der im Eigeninteresse, um zum Beispiel eine Baumaßnahme durchzuführen, eine Leitung beseitigt.
Ob tatsächlich eine Dienstbarkeit eingetragen hätte werden müssen steht nach wie vor nicht fest. Stichwort Duldungsplicht nach NAV. Duldungspflicht besteht jedoch nur unmittelbar für Ortsverteilnetz, nicht für Ortstransportnetz oder überkommunale Transportleitungen.

Exakt dieser äußerst schwammige Begriff führt Regelmäßig (wie auch hier) zu Meinungsverschiedenheiten.

Muss ein Architekt sich nicht alle Pläne für Strom, Wasser, Gas und co holen?
Naja, der Architekt plant die Einführungen zunächst mal dahin, wo´s ihm passt/seiner Meinung nach Sinn macht. Wie und von wo du da hinkommst ist Ihm zunächst mal Schnuppe (so wars bei uns).
Du als Bauherr hast ja zunächst mal das Interesse, ein Organisationsverschulden deinerseits zu verhindern. Dazu gehört beim Tiefbau: Leitungsauskunft einholen, kommentarlos dem Tiefbauer übergeben und sicherstellen, dass er zumindest einen Blick auf diese wirft. Damit bist du dann erst mal aus dem Schneider.

ab und an auch gar nichts nützt, wenn man auf fehlerhaft oder nicht dokumentierte Leitungen stößt.
Natürlich nützt es auch dann was. Er hat seine Leitungsauskunft pflichtgemäß eingeholt und gibt diese idealerweise an den Tiefbauer weiter. Pflicht erfüllt.

3.10 Arbeiten im Bereich von Erdleitungen
3.10.1 Vor der Ausführung von Aushubarbeiten mit Erdbaumaschinen ist
durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich
Erdleitungen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet
werden können.
Erdleitungen sind z.B. Kabel, Gas-, Wasser- und Kanalisationsleitungen.
Gefährdungen können auftreten insbesondere durch

Beschädigung der Leitung durch die Arbeitsausrüstung der
Maschine,

Leitungsbruch infolge von Erschütterungen.

Aus der DGUV 100-500 / BGR 500 3.10. Dagegen hat dein Tiefbauer verstoßen. Wenns dir was bringt, mach was draus.
 
D

DG

Ob tatsächlich eine Dienstbarkeit eingetragen hätte werden müssen steht nach wie vor nicht fest. Stichwort Duldungsplicht nach NAV. Duldungspflicht besteht jedoch nur unmittelbar für Ortsverteilnetz, nicht für Ortstransportnetz oder überkommunale Transportleitungen.
Zitat aus einer Dokumentierung der NAV:

"Die Stichtagsregelung des 31.12.2010 hatte „nur“ den Wiedereintritt des Gutglaubensschutzes bei einem Grundstückserwerb zur Folge. Nur derjenige, der ab dem 01.01.2011 ein Grundstück lastenfrei erworben hat, musste die Leitung aufgrund einer Dienstbarkeit nicht dulden."

Laut TE wurde das Grundstück lastenfrei erworben. Wenn das nach dem 01.01.2011 passiert ist ... schlechte Karten für den Versorger.

MfG
Dirk Grafe
 
M

MayrCh

Wir reden aneinander vorbei. Ich rede von einer Duldungspflicht nach §12 NAV. Danach hat ein Anschlussnehmer auf seinem Grundstück Leitungen mit Zweck der öffentlichen örtlichen Versorgung zu dulden. Nach BGH-Urteil hat der Netzbetreiber bei diesen Fällen keinen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit.
 
D

DG

Lies' Dir mal durch, wann §12 gilt und unter welchen Randbedingungen der Grundstückseigentümer das zu dulden hat. Dass er uneingeschränkt zu dulden hat - so wie Du das jetzt mehrfach beschrieben hast - geht aus dem §12 eben gerade nicht hervor und deswegen greift §12 hier auch sehr wahrscheinlich nicht bzw. wenn doch, dann hätte der TE Fakten unterschlagen oder die Situation massiv falsch dargestellt. Zumal es nicht um eine Neuverlegung/Anbringung (Wortlaut §12) geht, sondern um eine Bestandsleitung, die offensichtlich entweder falsch liegt oder falsch dokumentiert ist.

Viel wahrscheinlicher als eine Duldung nach §12 ist, dass das eine Versorgungsleitung ist, die ursprünglich mal auf öffentlichem Grund lag und dann bei Neuparzellierung bzw. Privatisierung von Teilflächen gepennt wurde bzw. auf eine Kontrolle per Ortung verzichtet wurde. Dann rutscht die Leitung - womöglich auch auf Grund mangelhafter Dokumentation - obwohl das nie gewollt war von öffentlichem Grund auf Privatgelände und damit ist dann die rechtliche Sicherung nachzuholen. Das wurde aber versäumt bzw. war vermutlich gar nicht bewusst und nun hat man den Salat.

Dafür kann der Grundstückseigentümer aber nichts, wenn er das Grundstück lastenfrei gekauft hat. Das ist Sache des Versorgers.

Ich habe so einen ähnlichen Fall auch schon privat durch - da wurde durch verschiedene Straßenverbreiterungen und Verkäufe von Straßenrändern etc. zwischen Bund und Land und am Ende an privat eine Situation geschaffen, dass plötzlich ein Grundstück von der öffentlichen Wegefläche abgeschnitten war. Das fiel nach ein paar Jahren auf, dann habe ich freundlich an den Rechtsnachfolger der Behörde geschrieben, die das verbeutelt hatte, dass die Zufahrt doch bitte nachträglich per Grunddienstbarkeit zu sichern sei und die doch bitte die Kosten zu tragen hätten, Notar könnten die sich aussuchen, wäre mir egal.

Die Antwort war:

1. Die Behörde sei nicht zuständig (nachweisbar falsch, da Rechtsnachfolge bekannt war).
2. Es ist nicht nötig (nachweislich falsch, da bauordnungsrechtlich eindeutig)
3. Die Kosten sollten wir tragen.

Das ging dann ein paar Wochen hin und her, irgendwann wurde mir das dann zu bunt und habe denen einen Brief geschrieben, dass die eine Woche Zeit haben, ansonsten würde ich eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Kurze Zeit später hatte ich ein sehr freundliches Telefongespräch mit dem stellv. Amtsleiter, alle Kosten werden übernommen, den Notar dürften wir uns selbstverständlich frei auswählen, was im Klartext heißt, dass die im Vorfeld wochenlang versucht haben, deren Bock auf uns abzuwälzen.

Das hat System. Und wenn man keine Ahnung hat, wie man sich dagegen wehrt, dann kommen die damit auch durch.

Frohes Fest!
Dirk Grafe
 
M

MayrCh

Dass er uneingeschränkt zu dulden hat - so wie Du das jetzt mehrfach beschrieben hast - geht aus dem §12 eben gerade nicht hervor und deswegen greift §12 hier auch sehr wahrscheinlich nicht
Von einer uneingeschränkten Duldungspflicht war und ist nicht die Rede. Duldungspflicht gilt für Anlagen der öffentlichen örtlichen Versorgung, die den Grundstückseigentümer nicht unzumutbar Einschränken.
Ein geplantes Bauwerk kann - muss aber nicht - eine künftige Unzumutbarkeit der Lage der Leitung darstellen. Je nach Art des Vorhabens und Lage der Leitung kann hier auch (in Zugegeben sehr seltenen Fällen) eine Umplanung des Bauvorhabens als angemessen erachtet werden. Sowas entscheidet sich idR bei der Leitungsauskunft - die hier aber Leider nicht erfolgt ist.

Solange der Threadersteller die wichtigen Fakten für sich behält, ist es sehr mühselig darüber zu diskutieren, ob die Lage der Leitung jetzt über NAV gesichert ist oder mittels Dienstbarkeit gesichert hätte werden müssen. Beide Varianten sind hier ausführlich erläutert worden. Zumal mir die TEN als eigentlich sehr gewissenhafter Netzbetreiber bekannt ist, der sich durchaus der Wichtigkeit einer gesicherten Leitungslage bewusst ist.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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