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Korrekt ist: die Duldungspflicht nach §12 gilt für neue Leitungen, deren Verlegung/Anbringung mit ausreichender Frist angekündigt werden und technisch unumgänglich sind.Von einer uneingeschränkten Duldungspflicht war und ist nicht die Rede. Duldungspflicht gilt für Anlagen der öffentlichen örtlichen Versorgung, die den Grundstückseigentümer nicht unzumutbar Einschränken.
Trifft auf die Beschreibung des TE vollumfänglich nicht zu.
Setzt man voraus, dass der TE so halbwegs die Wahrheit erzählt, hat die TEN (s.o.) ein Problem - dabei bleibe ich.Solange der Threadersteller die wichtigen Fakten für sich behält, ist es sehr mühselig darüber zu diskutieren, ob die Lage der Leitung jetzt über NAV gesichert ist oder mittels Dienstbarkeit gesichert hätte werden müssen. Beide Varianten sind hier ausführlich erläutert worden. Zumal mir die TEN als eigentlich sehr gewissenhafter Netzbetreiber bekannt ist, der sich durchaus der Wichtigkeit einer gesicherten Leitungslage bewusst ist.
Was ich - beruflich wie privat - von "gewissenhaften Netzbetreibern" schon an Output erlebt habe, spottet sowieso jeder Beschreibung. Das Schlimme ist dabei aber nicht, dass bei zig Erdumrundungen Kabelbau o.ä. mal was schiefgeht, sondern der systematische Versuch, derartige Schäden auf unwissende Privateigentümer abzuwälzen.
Insofern hast Du nur dann Recht, wenn der TE in Bezug auf die Belastungsfreiheit seines Grundstücks gelogen hat. Wenn das allerdings stimmt und keine Baulast und/oder Grunddienstbarkeit eingetragen ist, dann gab es eine rechtlich verbindliche Abfrage und dann ist es vollkommen egal, dass das Kabel tatsächlich da liegt - dann ist das ein Problem der TEN.
MfG
Dirk Grafe