Ich zitiere mal beispielsweise aus dem Nds-Nachbarschaftsrecht:
§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a)bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
b)bis zu 2 m Höhe 0,50 m
c)bis zu 3 m Höhe 0,75 m
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(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.
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§ 30 Gemeinsame Einfriedung auf der Grenze Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden...