Ja eine Skizze fehlt hier definitiv.
Ich habe es so verstanden, dass das Haus mit 3m Abstand von der Straße wegsteht.
Das Carport soll nun VOR dem Haus, also vom Haus bis direkt auf 0,0m an die Straße heran gebaut werden.
Sprich der Ersteller möchte das Carport vollständig in dem 3m-Bereich vor der Straße bauen, eben jeder Bereich der klar vorgibt, dass dort NICHTS gebaut werden darf.
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Genau richtig. :) Haus steht 3 Meter entfernt von der Straße. Genau vor dem Haus (also auf die 3 Meter Abstand zur Straße) möchte ich einen Carport stellen.
Bebauungsplan lautet wie folgt:
2. Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 Baugesetzbuch)
2.1 Im gesamten Plangebiet müssen Garagen zu Straßenverkehrsflächen einen Abstand von
mindestens 3,00 m einhalten.
2.2 Bauliche Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung sind mit einem Abstand von mindestens
3,00 m zu Straßenverkehrsflächen und einer maximalen Größe von 15 m³ zu errichten.
Meine (neue) Argumentation wäre nun:
Unter 2.1 werden nur Garage erwähnt, keine Carports bzw. überdachte Stellplätze
Unter 2.2: § 14 Baunutzungsverordnung behandelt keine Carports. Also nicht relevant.
Somit würden für die 3 Meter (zwischen Haus und Straße) die Landesbauordnung zutreffen. In der Landesbauordnung wird deutlich zwischen Garagen & überdachten Stellplätzen (Carports ?!?) unterschieden. Von daher müsste für einen Carport die Landesbauordnung greifen und nicht der Bebauungsplan.
Wenn ich die Landesbauordnung von RLP richtig verstehe ist es grundsätzlich zulässig / möglich auf diese 3 Meter einen überdachten Stellplatz zu errichten.
Einwände oder Fragen?
Grüße
Oliver