Imho ist die Sache verjährt, §215 Baugesetzbuch ist nicht einschlägig. Warum soll hier keinen Nachbesserung möglich gewesen sein?
Schick ihm einen Mahnbescheid und lass es auf ein Verfahren ankommen.
Hatte im Zusammenhang mit § 215 Baugesetzbuch gelesen, dass es sich um eine Nebenleistung des Mietvertrages handelt. Bei dieser steht dem Vermieter auch ohne Nachbesserung sofort eine Geldleistung zu.
Daher meine Zweifel...
Die Frist läuft noch bis zum 18.04....erst danach kann ich dann einen Bescheid erlassen. Der Vermieter ist sich seiner Sache ziemlich sicher und will sich auch keinerlei Rechtlichen Beistand holen. Meine Argumentation nach § 548 Baugesetzbuch ist "einseitig und oberflächlich".
Zweifel auch weiterhin an der Schadenshöhe...da kein Zeitwert berücksichtigt ist. Auch handelt es sich wohl um einen fiktive Abrechnung, da der Schaden nicht ausgebessert wurde. Sodass nach §249 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch auch die Mwst. nicht berücksichtigt werden kann.
Wenn ich all das berechne, hat sich die Summe schon halbiert.