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Christian K.
Ui… schwer hier auf alles einzugehen.
Die Probleme mit dem Grundstück sind bekannt und ja, das Bauamt wird hier sicherlich noch seinen Senf dazugeben. Es sind viele Wenn und Abers, die es dann zu klären gibt. Jetzt ist es schwer zu sagen und somit Entscheidungen zu treffen. Wir kriegen auch derzeit nicht die Namen der Nachbarn heraus (Datenschutz) und müssen warten, bis hier Bauanträge gestellt sind. Dann kriegen wir durch berechtigtes Interesse die Bauanträge der benachbarten Grundstücke und können hier mit den Bauherren zwecks Aufschüttung sprechen.
Unser Bauleiter plant derzeit mit einem Streifenfundament. Keller wurde mehrfach gerechnet und ist finanziell leider nicht möglich. Wir werden immer darauf angesprochen und ja die Versuchung ist da, aber wir müssen dennoch aufschütten und der Keller wird nur minimal günstiger.
Die Probleme mit dem Grundstück sind bekannt und ja, das Bauamt wird hier sicherlich noch seinen Senf dazugeben. Es sind viele Wenn und Abers, die es dann zu klären gibt. Jetzt ist es schwer zu sagen und somit Entscheidungen zu treffen. Wir kriegen auch derzeit nicht die Namen der Nachbarn heraus (Datenschutz) und müssen warten, bis hier Bauanträge gestellt sind. Dann kriegen wir durch berechtigtes Interesse die Bauanträge der benachbarten Grundstücke und können hier mit den Bauherren zwecks Aufschüttung sprechen.
Unser Bauleiter plant derzeit mit einem Streifenfundament. Keller wurde mehrfach gerechnet und ist finanziell leider nicht möglich. Wir werden immer darauf angesprochen und ja die Versuchung ist da, aber wir müssen dennoch aufschütten und der Keller wird nur minimal günstiger.
Aber jetzt wird es interessant... Was meinst du damit? Ich kann dir nicht ganz folgen :-(Obsolet wäre angesichts des hier eingeschränkten Fragenkataloges an das Forum damit auch die Frage an den Planer, ob denn bei 1,3 m Aufschüttungshöhe - und damit über den gesetzlich tolerierten 1,0 m - nicht die Abstandsflächen zur Grenze für die Aufschüttung (einschließlich Stützmauern) selbst im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 8, Satz 2 Nr. 2 Hessische Bauordnung ausgelöst werden.
1. Was hat es mit den gesetzlich tolerierten 1,0m Aufsicht?
2. Wie kann ich das verstehen: "nicht die Abstandsflächen zur Grenze für die Aufschüttung (einschließlich Stützmauern) selbst im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 8, Satz 2 Nr. 2 Hessische Bauordnung ausgelöst werden."
Info: Der Notartermin ist für morgen angesetzt.