Nein, das ist nicht üblich. Auch die Anführung von Zeitgründen ist IMHO Unsinn. Die Gemeinde hat die Verzichtserklärung unverzüglich auszustellen, es sei denn, sie kann ein Vorkaufsrecht begründen. Dann hat sie zwei Monate Zeit zu entscheiden, ob sie es ausüben will. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ein Notar die Erklärung nicht anfordert. Gut, unverzüglich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann bei Behörden auch mal drei Wochen bedeuten, und gut, kostet Gebühren (50€-100€), aber bei den Summen im Immobiliengeschäft eher vernachlässigbar, im Vergleich zum Sicherheitsgewinn. Ohne die Erklärung schreibt das Grundbuchamt sowieso nicht um, jedenfalls nicht vor Ablauf der Zweimonatsfrist, so dass der Zeitfaktor zu Lasten des Käufers geht.
Möglicherweise ist es mit dem Vorkaufsrecht je Bundesland verschieden
Nein, ist Bundesrecht.
Die Gemeinde hat immer ein gesetzliches Vorkaufsrecht aufgrund bestimmter Gegebenheiten (§ 24 Baugesetzbuch), auf das tatsächlich in 99,99% aller Fälle verzichtet wird (weil a) die Gemeinde das Grundstück nicht braucht und/oder b) eh kein Geld hat).
Mit dem Teil hinter dem Komma bin ich einverstanden, wobei 99,99% bedeutet, dass bei einem von 10000 Käufen das Recht ausgeübt wird. Ein Lottospieler glaubt bei ganz anderen Wahrscheinlichkeiten an das große Glück. Vor dem Komma finde ich die Formulierung missverständlich. Und weil es ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Gemeinde immer ein Vorkaufsrecht zustände, möchte ich klarer formulieren: Der Gemeinde steht das Vorkaufsrecht nur zu, wenn eine im §24 Baugesetzbuch genannte Voraussetzung erfüllt ist oder sie eine Satzung nach §25 erlassen hat.
Der Kauf ist ja gerade nicht zustande gekommen; leider hatte der Käufer aber schon bezahlt. Eigentlich gibt es für sowas Notare, die darauf achten sollen, dass der Kauf Zug um Zug für beide Seiten sicher abgewickelt wird. Risikoklauseln im Notarvertrag sind meines Erachtens Betrugsversuche. Der Notar stellt seine eigene Rolle bei der Abwicklung von Immobiliengeschäften in Frage.
Sie könnten bei der Gemeinde selbst anfragen, ob das Objekt mit einem Vorkaufsrecht der Gemeinde belastet werden könnte.
Ja, aber es wird üblicherweise im Notarvertrag verankert, damit das Negativattest eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung wird. Ich vermute, dass genau das ausgehebelt werden soll. Der Käufer soll möglichst schnell zur Zahlung verpflichtet werden, so dass er gar nicht auf die Erteilung der Erklärung warten kann. Und somit geht das ganze Risiko auf ihn über.