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Guido1980
Ich habe mal eine Frage zum Kaufvertragsentwurf meines Grundstückes. Und zwar steht da unter den "besonderen Vereinbarungen" folgender Passus:
"Paragraph 13
Der Käufer verpflichtet sich, bis zum 31.12.2022 das Grundstück mit einem bezugsfertigen Wohnhaus zu bebauen. Wird das Wohnhaus innerhalb der vereinbarten Frist nicht vom Käufer errichtet, hat die ... bzw. die Gemeinde ... das Recht, das Grundstück auf Kosten des Käufers zu erwerben.
Die durch diesen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuer für die ... bzw. die Gemeinde ... hat der Käufer sofort zu erstatten. Der Käufer verpflichtet sich, bei einer evtl. Rückübertragung das Grundstück lastenfrei auf die ... bzw. die Gemeinde ... zu übertragen. In diesem Fall erhält der Käufer den entrichteten Kaufpreis ohne Zinsausgleich von der ... bzw. der Gemeinde ... unverzüglich nach Umschreibung im Grundbuch zurück. Etwaige Kosten, die durch die Rückübertragung entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer, soweit sie sich aus dem Vertrag in diesem Fall ergeben, können aufgerechnet werden.
Zur Sicherung des bedingen Anspruchs der ... bzw. der Gemeinde ... auf Übertragung aus §13 Abs. 1 dieses Vertrags bewilligt und beantragt der Käufer schon jetzt die Eintragung einer bedingten Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zu Gunsten der ... bzw. der Gemeinde ... in das Grundbuch.
Vorbehalten vor diesem Recht bleibt der Rang für zu Finanzierungszwecken des geplanten Bauvorhabens einzutragende Grundpfandrechte bis zur Höhe vom .......... € <- Anmerkung: freies Textfeld bis zu 20 % Zinsen p.a. vom Tage der Pfandrechtsbestellung und von 10 v.H. für einmalige Nebenleistungen. Die Einhaltung der Zweckbestimmung ist dem Grundbuchamt gegenüber nicht nachzuweisen, jedoch auf Anforderung gegenüber der ...
Es wird bewilligt und beantragt, den Rangvorbehalt bei der Übertragungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen.
Die ... bzw. Gemeinde ... verpflichtet sich, die Rückauflassungsvormerkung auf Antrag des Käufers löschen zu lassen, wenn die Bauverpflichtung erfüllt ist. Die Kosten für die Löschung trägt der Käufer.
Mit entsprechender Feststellung und Antragstellung ist die ... bzw. die Gemeinde bevollmächtigt, mit der Antragstellung auch der amtierende Notar. Der Käufer verzichtet hiermit auf einseitige Antragstellung."
Ziel ist es natürlich das Haus zu erwerben, um das Grundstück mit einem Wohnhaus zur eigenen Nutzung zu bebauen.
Soweit ich den Passus verstehe, kann man aber auch nach Fertigstellung des Neubaus nicht zum Einzug gezwungen werden oder? Das stand nämlich im Exposé noch etwas anders drin.
Ich stelle mir aber sehr wohl die Frage, falls ich tatsächlich wider Erwarten und noch nicht absehbar in eine Situation gerate, die mich daran hindern würde mit dem Bau zu beginnen, was das dann konkret für Auswirkungen hätte.
Wenn das Grundstück 100.000 € kosten würde, müsste ich ja zwei mal die Grunderwerbsteuer zahlen, einmal beim Kauf und bei der Rückübertragung auf die Gemeinde. Das wären also Kosten von 2 x 5000 € = 10.000 €.
Der Rückerstattungspreise wären die 100.000 € ohne Zinsen oder? Also hätte ich einen Verlust von 10.000 €, falls es keine weiteren Ansprüche zu verrechnen gibt, weil ich z.B. das Grundstück nicht lastenfrei zurückgeben würde. Oder gibt es noch weitere zu erwartende Kosten?
Des Weiteren würde ich doch mit der Unterschrift zustimmen, dass im Grundbuch vermerkt wird, dass die Gemeinde ein "Rückkaufrecht " hat, wenn ich nicht bis zum 31.12.2022 das Grundstück bebaut habe oder?
Der Absatz mit den Finanzierungszwecken erschließt sich mir nicht. Was ist damit gemeint und welcher Betrag ist für das freie Textfeld angemessen?
Außerdem steht im vorletzten Absatz, dass der Käufer die Kosten für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zu tragen hat. Wie hoch sind diese denn?
Was haltet Ihr allgemein von diesem Paragraphen? Ist das so üblich bzw. steht da irgendwas drin was man lieber nicht unterschreiben sollte?
Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten.
"Paragraph 13
Der Käufer verpflichtet sich, bis zum 31.12.2022 das Grundstück mit einem bezugsfertigen Wohnhaus zu bebauen. Wird das Wohnhaus innerhalb der vereinbarten Frist nicht vom Käufer errichtet, hat die ... bzw. die Gemeinde ... das Recht, das Grundstück auf Kosten des Käufers zu erwerben.
Die durch diesen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuer für die ... bzw. die Gemeinde ... hat der Käufer sofort zu erstatten. Der Käufer verpflichtet sich, bei einer evtl. Rückübertragung das Grundstück lastenfrei auf die ... bzw. die Gemeinde ... zu übertragen. In diesem Fall erhält der Käufer den entrichteten Kaufpreis ohne Zinsausgleich von der ... bzw. der Gemeinde ... unverzüglich nach Umschreibung im Grundbuch zurück. Etwaige Kosten, die durch die Rückübertragung entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer, soweit sie sich aus dem Vertrag in diesem Fall ergeben, können aufgerechnet werden.
Zur Sicherung des bedingen Anspruchs der ... bzw. der Gemeinde ... auf Übertragung aus §13 Abs. 1 dieses Vertrags bewilligt und beantragt der Käufer schon jetzt die Eintragung einer bedingten Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zu Gunsten der ... bzw. der Gemeinde ... in das Grundbuch.
Vorbehalten vor diesem Recht bleibt der Rang für zu Finanzierungszwecken des geplanten Bauvorhabens einzutragende Grundpfandrechte bis zur Höhe vom .......... € <- Anmerkung: freies Textfeld bis zu 20 % Zinsen p.a. vom Tage der Pfandrechtsbestellung und von 10 v.H. für einmalige Nebenleistungen. Die Einhaltung der Zweckbestimmung ist dem Grundbuchamt gegenüber nicht nachzuweisen, jedoch auf Anforderung gegenüber der ...
Es wird bewilligt und beantragt, den Rangvorbehalt bei der Übertragungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen.
Die ... bzw. Gemeinde ... verpflichtet sich, die Rückauflassungsvormerkung auf Antrag des Käufers löschen zu lassen, wenn die Bauverpflichtung erfüllt ist. Die Kosten für die Löschung trägt der Käufer.
Mit entsprechender Feststellung und Antragstellung ist die ... bzw. die Gemeinde bevollmächtigt, mit der Antragstellung auch der amtierende Notar. Der Käufer verzichtet hiermit auf einseitige Antragstellung."
Ziel ist es natürlich das Haus zu erwerben, um das Grundstück mit einem Wohnhaus zur eigenen Nutzung zu bebauen.
Soweit ich den Passus verstehe, kann man aber auch nach Fertigstellung des Neubaus nicht zum Einzug gezwungen werden oder? Das stand nämlich im Exposé noch etwas anders drin.
Ich stelle mir aber sehr wohl die Frage, falls ich tatsächlich wider Erwarten und noch nicht absehbar in eine Situation gerate, die mich daran hindern würde mit dem Bau zu beginnen, was das dann konkret für Auswirkungen hätte.
Wenn das Grundstück 100.000 € kosten würde, müsste ich ja zwei mal die Grunderwerbsteuer zahlen, einmal beim Kauf und bei der Rückübertragung auf die Gemeinde. Das wären also Kosten von 2 x 5000 € = 10.000 €.
Der Rückerstattungspreise wären die 100.000 € ohne Zinsen oder? Also hätte ich einen Verlust von 10.000 €, falls es keine weiteren Ansprüche zu verrechnen gibt, weil ich z.B. das Grundstück nicht lastenfrei zurückgeben würde. Oder gibt es noch weitere zu erwartende Kosten?
Des Weiteren würde ich doch mit der Unterschrift zustimmen, dass im Grundbuch vermerkt wird, dass die Gemeinde ein "Rückkaufrecht " hat, wenn ich nicht bis zum 31.12.2022 das Grundstück bebaut habe oder?
Der Absatz mit den Finanzierungszwecken erschließt sich mir nicht. Was ist damit gemeint und welcher Betrag ist für das freie Textfeld angemessen?
Außerdem steht im vorletzten Absatz, dass der Käufer die Kosten für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zu tragen hat. Wie hoch sind diese denn?
Was haltet Ihr allgemein von diesem Paragraphen? Ist das so üblich bzw. steht da irgendwas drin was man lieber nicht unterschreiben sollte?
Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten.