Wieso genau? Spontan sehe ich da keine Widersprüche...kann aber an der Uhrzeit liegen.
Naja die BO 1958 sagt eine Bebauung hinter der 20m-Grenze können zugelassen werden, die Baunutzungsverordnung 1968 sagt, dass Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht übertreten. Oder missverstehe ich das?
Der Bereich vor der Bebauungsgrenze ist aber eben nicht deiner
Ja, eben. Daher gibt es diese nicht belegbaren Hinterlandauflagen, die keinerlei rechtliche Grundlage haben.
@11ant es handelt sich um ein Grundstück im Süden Berlins. Die Umgebung ist bereits bebaut und es gibt nur noch vereinzelt Grundstücksteile im hinteren Bereich, die man platztechnisch zum Bauen nutzen könnte. Dementsprechend lohnt eine Änderung des Bebauungsplan mMn nicht. Die Frage ist aber eben welche Auflagen dann hinten gelten. Die Hinterlandauflagen des Bauamts, ja. Aber worauf basieren die? Auf "Gutdünken" der Behörde?
Hab ich auch nie behauptet.
Wenn doch ein Bebauungsplan existiert, wäre der eh ausschlaggebend.
Wenn nicht, hat die Behörde offensichtlich einheitliche Maßstäbe zur möglichen Genehmigung bei Abweichung festgesetzt. Und das darf sie eben auch. Zwar nur als Rahmen, aber das steht ihr eben zu. Grundsätzlich jedenfalls
Als Bebauungsplan gilt der BNP in Verbindung mit der Bauordnung 1958 und der Baunutzungsverordnung von irgendwann. Steht ja alles im ersten Post.
Und um die Flexibilität dieser Maßstäbe geht es mir halt. Wie bindend sind die Hinterlandauflagen, wenn es keine schriftliche Fixierung dieser gibt?
Wenn ich die vorgegebene Gesamthöhe von 8,50m einhalte, wen stört dann eine Traufhöhe von 4,50m, die aufgrund eines Dachüberstandes mit bloßem Auge wahrscheinlich gar nicht zu erkennen ist?
@Escroda
Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich des Baunutzungsplans von 1960?
Ja!
Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes von 1971?
Ja!
Fluchtlinienpläne haben zwar keinen Geltungsbereich im heutigen Sinne, aber beinhaltet der dein Grundstück und setzt dort irgendetwas direkt (Linie verläuft über dein Grundstück) oder inirekt (Linie im Abstand von weniger als 20m von deinem Grundstück) fest?
Über den vorderen Grundstücksteil verläuft eine Linie, ohne Bezug zum hinteren Grundstücksbereich bzw. der neuen Grenzen nach Teilung.
Was ist eigentlich dein Ziel? Du hast ganz klare Vorgaben von der Behörde erhalten. Diese entsprechen nicht deinen Wunschvorstellungen. Ziehst Du es ernsthaft in Erwägung entgegen der Auflagen zu planen und gegen den zu erwartenden Ablehnungsbescheid zu klagen? Wegen 30cm zu niedrigem Kniestock? Wegen Gaube statt Zwerchgiebel?
Angesichts einiger Äußerungen in deinen Threads denke ich, dass sich die zweigeschossige Stadtvilla so in deinem Kopf breit gemacht hat, dass kein Platz für andere Vorstellungen mehr ist.
Dem möchte ich widersprechen. Dass wir dort keine zweigeschossige Stadtvilla hinbauen dürfen, ist für uns völlig in Ordnung und war auch nie unser Ziel. Uns geht es einzig darum, dass diese ominösen Hinterlandauflagen uns so einschränken, dass wir ein Haus planen "müssen", welches uns nicht gefällt. Und mit Verlaub, bei einer Investition von gut 400.000€ ist es schon in unserem Interesse ein Haus zu bauen, dass unseren Vorstellungen weitestgehend entspricht. Dass man auch mit einem niedrigen Kniestock leben und arbeiten kann und es dafür praktikable Lösungen gibt, ist uns bewusst und bekannt. Nichtsdestotrotz, Versuch macht klug, und aus diesem Grund hatte ich hier nach einer Einschätzung gefragt.
G
egen einen Ablehnungsbescheid kann man ja auch erst einmal Widerspruch einlegen und muss nicht direkt Klage einreichen. Und genau darum geht es. Wenn man dem Ablehnungsbescheid fundiert widersprechen kann, sollte es doch möglich sein eine außergerichtliche Lösung zu finden. Das ist mein Ziel! Und ja, es geht um nicht weniger als 50cm mehr Traufhöhe.