Oder drittens: wenn die Immobilie ausschließlich selbst genutzt wurde. Also seit Kauf niemand anders als der Erwerber, sein Partner und/oder seine Kinder dort bis Verkauf gemeldet waren.
Jedenfalls verstehe ich § 23 Einkommensteuergesetz, Absatz 1 so
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; "