Ach ja, unter örtliche Vorschriften unter 2.2: "
In den allgemeinen Wohngebieten WA 18, WA 19 und WA 20.2 ist das zweite Geschoss der Gebäude mit einem Steildach zu errichten. Steildächer sind mit einem Neigungswinkel von mindestens 35° auszuführen."
Welches Anbieters denn überhaupt ?
Also wenn wir hier vom besonderen Berlin-brandenburgischen Vollgeschoss ausgehen, und die "II" nicht als "II+D", sondern als "II inklusive Schrägdach-DG" interpretieren, würde das die Dachneigung in der Tat auf das OG und nicht wie sonst bei "II" den Spitzboden darüber beziehen. Aber in 9 Metern Höhe sehe ich den Kniestock dann ganz und gar nicht bei 115 begrenzt. Da muß der "Architekt" aber schon ein ziemlicher Pflamenaugust sein, da nicht mehr rauszuholen: wir haben es hier praktisch mit einem zwar geneigtdachpflichtigen, aber dennoch gut nutzbaren Vollgeschoss-OG zu tun. Da geht mehr, wenngleich ich das dennoch nicht als Einladung zur separaten Ankleide sehe
Ich sachma "call 4
@Escroda" - mach´ doch ´mal bitte ein Drahtkantenmodell des aus Deiner Sicht möglichen Hausvolumens