Die einzige plausible rechtliche Möglichkeit, sofern die Banken dies einfach akzeptieren, ist ein Widerruf ohne Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen.
Man sollte hier aber auch beachten, dass die vom EuGH beanstandete Formulierung in den Verträgen vom Gesetzgeber wohl als Muster vorgegeben war. Inwiefern ein deutsches Gericht also eine Bank, die sich an vorgegebene Regularien des Gesetzgebers gehalten hat, bestraft, erscheint fraglich.
Das man die gezahlten Zinsen zurück bekommt halte ich des Weiteren für eine gewagte These, da man den wirtschaftlichen Vorteil des geliehenen Geldes in Anspruch genommen hat.
Lediglich wenn die Zinsen zum damaligen Abschlusszeitpunkt als Wucher einzustufen gewesen wären, hätte man einen Anspruch auf zu viel gezahlte Zinsen.
Alles andere ist m. E. reine Mandantenfängerei.