Man liest an verschiedenen Stellen, dass eine Erschließung als gesichert angesehen werden kann, wenn ein Vertrag mit dem privaten Erschließungsträger geschlossen wurde. An anderer Stelle heißt es, es muss eine befestigte Straße bis zum Grundstück geben.
Das Problem ist, dass sich die einschlägigen Vorschriften auf viele Gesetze und Verordnungen auf Bundes- Landes- und kommunaler Ebene verteilen, z.B. Baugesetzbuch, Bauordnung NRW, SBauVO, StrWG, Bebauungsplan, Ortssatzungen.
Für die Baugenehmigung entscheidend ist §4 Bauordnung NRW, also
- wie kommt der zukünftige Bewohner zum Grundstück,
- wie kommt die Feuerwehr zum Grundstück und
- woher bekommt die Feuerwehr das Löschwasser.
Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung müssen diese Probleme nicht gelöst sein, es muss nur gesichert sein, dass diese Fragen ab Nutzungsbeginn im Einklang mit dem Baurecht beantwortet werden können.
Knackpunkt: Was heißt gesichert?
Hier muss unterschieden werden, ob die Gemeinde selber das Bauland entwickelt, sie also selber Eigentümerin ist oder ein Baulandumlegungsverfahren durchführt, oder ein privater Vorhabenträger. Beim letzteren können, wie bei
@K1300S, zusätzlich Baulasten erforderlich sein, da die Verkehrsflächen nicht der Gemeinde gehören und damit gerade nicht gesichert ist, dass die Flächen in Zukunft nach StrWG öffentlich gewidmet werden können.
Ich habe gerade noch einmal angerufen beim Bauamt und mal nachgefragt, ob es bei der Übereinkuft bzgl. Baugenehmigung vor Ende der Erschließungsarbeit bleibt.
Hast Du denn den Bauantrag bereits gestellt?
Wem gehören die Straßenparzellen?
Sollten die Straßenflurstücke der Gemeinde gehören, fände ich interessant, auf welcher Gesetzesgrundlage die Erteilung der Baugenehmigung verweigert wird.