Aus unserer Sicht sind wir als Bauherren nur für die Mehrkosten verantwortlich, die durch die Verlegung auf privatem Gelände entstehen und die über die Kosten eines normalen Grundstücksanschluss hinaus gehen. Wie uns mitgeteilt wurde, wäre ein Anschluss inklusive Kostenübernahme auf einem anderen Bauplatz auch unstreitig gewesen, obwohl es sich auch hier um eine lange Zuleitung gehandelt hätte. Der Bauplatz war aber aufgrund landschaftschutzrechtlicher Bedenken nicht bebaubar.
Eine pauschale Abwälzung aller Kosten ab Versorgungsleitung halten wir für unrecht, weil die Kosten von Versorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze ja auch bei anderen Grundstücksanschlüssen getragen würden. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollten die Kosten bei einer Sondervereinbarung automatisch in der Gesamthöhe an den Bauherren übergehen? In ihrer Satzung wird eindeutig darauf verwiesen, dass auch im Falle eine Sondervereinbarung die Bestimmungen der Satzung gelten. Warum solte hier vom Wasserversorger nicht die Leistung erbracht werden, die in jedem anderen Fall auch erbracht wird?