was sagt denn das kleingedruckte im Vertragsanhang dazu aus?
Was meinst du mit dem Kleingedruckten?
Es gibt da verschiedene Stellen:
"Aufgrund der Corona-Krise sind Leistungsstörungen, insbesondere
Verzögerungen während der Bauzeit nicht auszuschließen.
Weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer können die direkten (z. B.
krankheitsbedingter Ausfall von Arbeitskräften des Auftragnehmers und/oder
seiner Subunternehmer und Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften, die
Angehörige jedweder Generation betreuen und/oder pflegen,
Quarantänemaßnahme etc.) bzw. die indirekten Folgen (Einschränkungen
der Reise- und/oder Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren,
Grenzschließungen etc.) und sich u. U. daran anschließende
Folgewirkungen der Corona-Krise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
abschätzen.
Die Parteien stimmen daher darin überein, dass jedwede direkte und/oder
indirekte Folge der Corona-Krise, die sich direkt oder indirekt auf die
Leistungsfähigkeit eines der Vertragspartner auswirkt, nicht als
Leistungsstörung - insbesondere als Verzug - zu bewerten ist.
Jedwede Umstände dieser Art verlängern die Bauzeit und gelten nicht als
vom Auftraggeber bzw. Auftragnehmer verschuldet."
„Aufgrund von anhaltenden Lieferengpässen bei diversen Baumaterialien
wird nachstehende Änderung des §3 Abs. 2 Satz 2 - 4 des Werkvertrages
vereinbart:
1. Der vereinbarte Festpreis gilt unverändert bei einem
Vertragsabschluss bis zum ----- und einem Baubeginn bis spätestens
-----.
2. Erfolgt der Baubeginn bei gleichem Vertragsabschluss im
Zeitraum ------, so erhöht sich der Angebotspreis
(=Grundpreis des Hauses, zzgl. Mehrleistungen, abzgl. Minderleistungen) um
pauschal 1%.
3. Erfolgt der Baubeginn bei gleichem Vertragsabschluss vom
------ , so erhöht sich der Angebotspreis
(=Grundpreis des Hauses, zzgl. Mehrleistungen, abzgl. Minderleistungen) um
pauschal 2%.
4. Erfolgt der Baubeginn später, erfolgt eine Preisanpassung wie
im Werkvertrag vereinbart.