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asrmel1
Hallo liebe Forengemeinde,
wir sind Besitzer einer Immobilie (freistehendes Einfamilienhaus) in einer Wohneigentumsgemeinschaft und planen einen größeren Umbau (Abbau der vorhandenen Immobilie und dann Neubau eines größeren Objektes). Für die derzeitige Immobilie ist eine Restschuld vorhanden und bei der Ing-Diba finanziert.
Für die Kosten des Neubaus haben wir bei der Ing-Diba eine Finanzierung angefragt. Diese ist uns abgelehnt worden, weil der von der Ing-Diba berechnete Wert des Grundstücks (nicht der Immobilie!) 100.000 Euro niedriger als die Restschuld ist.
Bei der Berechnung des Grundstückswertes wurden, laut Angabe unserer Finanzierungsberaterin, nur die Miteigentumsanteile berücksichtigt. Vorhandene Sondernutzungsrechte (der gesamte Bereich um das Haus herum) wurden dabei ignoriert.
Unsere Frage: ist diese Vorgehensweise korrekt? Im Grundbuch sind sowohl die Miteigentumsanteile als auch die Sondernutzungsrechte eingetragen und im aktuellen Wohneigentumsgesetz ist in §4 Abs. 1 klar geregelt, dass Sondernutzungsrechte zum Sondereigentum gehören.
Vielen Dank im Voraus
asrmel1
wir sind Besitzer einer Immobilie (freistehendes Einfamilienhaus) in einer Wohneigentumsgemeinschaft und planen einen größeren Umbau (Abbau der vorhandenen Immobilie und dann Neubau eines größeren Objektes). Für die derzeitige Immobilie ist eine Restschuld vorhanden und bei der Ing-Diba finanziert.
Für die Kosten des Neubaus haben wir bei der Ing-Diba eine Finanzierung angefragt. Diese ist uns abgelehnt worden, weil der von der Ing-Diba berechnete Wert des Grundstücks (nicht der Immobilie!) 100.000 Euro niedriger als die Restschuld ist.
Bei der Berechnung des Grundstückswertes wurden, laut Angabe unserer Finanzierungsberaterin, nur die Miteigentumsanteile berücksichtigt. Vorhandene Sondernutzungsrechte (der gesamte Bereich um das Haus herum) wurden dabei ignoriert.
Unsere Frage: ist diese Vorgehensweise korrekt? Im Grundbuch sind sowohl die Miteigentumsanteile als auch die Sondernutzungsrechte eingetragen und im aktuellen Wohneigentumsgesetz ist in §4 Abs. 1 klar geregelt, dass Sondernutzungsrechte zum Sondereigentum gehören.
Vielen Dank im Voraus
asrmel1