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sondern es gibt die besagte ForenRegel
Auf die Nennung des Namens eines öffentlichen Bebauungsplanes in einem Zitat desselben sehe ich das nicht anzuwenden. Wir reden hier ja nicht von Namen des Maklers oder gar des Verkäufers oder dergleichen.7. Geheimhaltung
Keine Veröffentlichung von Unterlagen, welche der Geheimhaltung unterliegen. Wenn öffentlich gestellte Unterlagen Informationen zu Vertragspartnern enthalten, die der Geheimhaltung unterliegen sind diese unkenntlich zu machen.
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Aus meiner Sicht wäre das dennoch zu fett für ein Grundstück dieser (wie aufweichbar, konnten wir ja leider nicht ergründen) eingeschränkten Bebaubarkeit. Die Rahmenbedingungen sagen aus meiner Sicht klar "Bungalow", und selbst für eine Abstellraumnutzung wie bei @Nordlys (wo es symmetrisch 35° sind) wäre hier wohl ratsam, das asymmetrische Maximum anzustreben. Ich würde dabei der Gemeinde immerhin antragen, das firsthöhengleich auf symmetrisch abgeändert zu befreien (aber beim Gebot eben nicht davon ausgehen, daß die da mitspielen).Was ist Dein Limit? z.B. 100% über Bodenrichtwert? Soll wohl Baugebiete geben wo das nicht ausreicht.