Grunderwerbsteuer nur für Grundstück oder auch Neubau?

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NilsHolgersson

Hallo zusammen,

wir haben eine folgende Situation:
wir haben ein unbebautes Grundstück von privat gekauft, Kaufvertrag Anfang Juli 2022 unterschrieben; das Grundstück wird mit einer Doppelhaushälfte für die Eigennutzung bebaut, Hausbauvertrag mit GU (wir sind Bauherren) haben wir Ende Juli 2022 unterschrieben.
Grundstück-Eigentumsübergabe-Grundbucheintragung erfolgte im November 2022.
Baubeginn - 3. Quartal 2023, Bayern.
Die Grunderwerbsteuer für das Grundstück haben wir bereits bezahlt. Nun habe ich mal gelesen, dass falls es zwischen Grundstück-Kauf und Hausbauvertragsunterschrift weniger als 6 Mo. Abstand ist, dann kommt noch die Grunderwerbsteuer auf Hausbaukosten.
Stimmt es? Oder gilt es nur, falls es aus einer Hand alles verkauft wird (also verstecktes Bauherrenmodell)?
Sollen wir uns finanziell darauf einstellen?
Danke Euch!

Viele Grüße
Nils
 
F

Fuchur

So lange es beim Kauf des Grundstücks keine Bindung gab, ausschließlich mit deinem jetzigen GU zu bauen, brauchst du nichts befürchten.
 
11ant

11ant

wir haben ein unbebautes Grundstück von privat gekauft, [...] Nun habe ich mal gelesen, dass falls es zwischen Grundstück-Kauf und Hausbauvertragsunterschrift weniger als 6 Mo. Abstand ist, dann kommt noch die Grunderwerbsteuer auf Hausbaukosten.
Stimmt es? Oder gilt es nur, falls es aus einer Hand alles verkauft wird (also verstecktes Bauherrenmodell)?
Geplant ist 2x Doppelhaushälfte, jede auf einem separaten Grundstück (stehen nebeneinander, von der Form/Größe/Orientierung 1:1 symmetrisch) mit separaten Bauherren. Wir bauen beide gleichzeitig mit demselben Bauunternehmen, die beiden Doppelhaushälfte sind identisch und symmetrisch.
Von der Bedeutung eines zeitlichen Zusammenhanges habe ich noch nicht gehört, für entscheidend halte ich allein die Wahrheit der Nichtverbundenheit der beiden Geschäfte. Also wenn der Grundstückskaufvertrag keine Klausel betreffend der Bauunternehmerwahl enthält und "Privat" einen echten Dritten meint (also nicht den Onkel der Sekretärin des Bauunternehmers, was das Finanzamt auf ungünstige Gedanken brächte), und erst recht wenn der Nachbar von nochmals einem anderen Dritten gekauft hat, dann sehe ich hier keine Wahrscheinlichkeit einer Gefahr.
Glückwunsch zur klugen Entscheidung desselben Bauunternehmens für beide Hälften (mindestens im Rohbau) !
Die Spiegelsymmetrie wäre allerdings nicht notwendig, technisch ist bereits eine Profilgleichheit an der "Nahtstelle" ausreichend, um die bestmögliche Passung zu sichern.

Das Finanzamt darf übrigens nicht gestaltend beraten (d.h. der Steuerbürger keine "sollen wir dies oder das machen" Frage stellen), ist wohl jedoch zur Auskunft verpflichtet, wenn man (ggf. über den Steuerberater) eine klare Frage stellt. Also z.B. "wir haben von A gekauft und B als Unternehmer frei gewählt, A und B haben am Zustandekommen des jeweilig anderen eigenständigen Geschäfts nicht mitgewirkt und sind tatsächlich nicht miteinander verbunden, wäre aus Ihrer Sicht ein verbundenes Geschäft allein durch eine zeitliche Nähe von Erwerb und Bebauung zu unterstellen ?" wäre als klare Ja/Nein Frage stellbar, sodaß Ihr nicht zitternd den Worst Case erwarten müßt. Vermutlich kommt mit der Antwort ein Fragebogen, der wahrheitsgemäß zu beantworten ist (wobei ich Beratung empfehlen und dem Rechtsanwalt-Steuerberater die Verträge vorlegen würde).

Das wäre ja "noch schöner", wenn jedes Grundstück nach dem Erwerb erst dreizehn Neumonde Quarantäne einhalten müßte, bis man es zum Zweck der Bebauung gebrauchen dürfte ;-)
Ich stelle mir gerade ein Neubaugebiet in einer zwangsweisen Zwischennutzung als Bohnengärten vor *LOL*
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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