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Fertighaus123
Vielen Dank! Genau sowas hab ich gebraucht.Schau dir die Vorgaben nach § 3 LBOAVO einfach selber an.
Könnt ihr mir noch beim Aufdröseln helfen?
(5) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,
1. bei horizontaler Anordnung der Brüstungselemente bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm, darüber nicht höher als 12 cm sein,
2. bei vertikaler Anordnung der Brüstungselemente nicht breiter als 12 cm sein,
3. bei unregelmäßigen Öffnungen das Überklettern nicht erleichtern und in keiner Richtung größer als 12 cm sein.
Bei uns ist nicht mal im Ansatz mit regelmäßigem Kinderbesuch zu rechnen, dann lese ich auch keine Einschränkungen an den Abständen der Streben. Richtig?
Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12 cm betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und bei Wohnungen.
Was bedeutet das genau?
Ich weiß alles fraglich, dennoch möchte ich hier die Sachlage aufklären: was ist erlaubt und was nicht?