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markusla
Hallo,
ich benötige einmal euer Schwarmwissen.
Wir wollen in NRW einen Bauantrag stellen, es gibt einen rechtsgültigen Bebauungsplan von Anfang 2022 (Ermöglichung zur Nachverdichtung in einer großen Bestandssiedlung).
Wir haben jetzt von privat zwei Grundstücke gekauft.
Flurstück b: 612 qm, soll mit Einfamilienhaus bebaut werden
Flurstück a: 85 qm, dient als Zuwegung.
Es sind zwei rechtlich unabhängige Grundstücke, deren wir beide Eigentümer sind. Jetzt ist unser Architekt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes vor Abgabe des Bauantrages im Gespräch und es stellte sich folgende Dinge heraus:
Termin vor 3 Wochen:
- Aussage vom BA-Mitarbeiter zum Architekt: "Im Grundbuch muss auf Flurstück a Wege-/Leitungsrechte eingetragen werden, sonst keine Genehmigung"
- nach Rücksprache mit Notar:" Das ist Quatsch, da Grundbuch privatrechtlich, das muss über das Baulastenverzeichnis geregelt werden"
- Wir haben Rücksprache mit dem MA zu den Baulasten gehalten ... -> wenn man die Baulast für Grundstück a einträgt, reicht es aus seiner Sicht aus, um die erforderliche Erschließungsfähigkeit für ewig sicherzustellen
Termin gestern zwischen BA und Architekt:
- Es müssen beide Grundstücke zu einem Grundstück vereint werden, sonst keine Baugenehmigung. In diesem Fall würde genehmigt das Grundstück a mit Rasengittersteinen zu versiegelen, diese würden dann nur zu 50 % berücksichtigt
Am Ende gehts hier vermutlich um die Grundflächenzahl von 0,3 die wir mit der Bebauung von b schon gut ausreizen. Sind beide Flurstücke verbunden, muss hier peinlichst auf jeden qm Zuwegung geachtet werden.
Meine Frage:
- gibt es irgendwo (Landesbauordnung oder sonstwo) einen Passus, dass die beiden Flurstücke verbunden werden müssen? Letztendlich kann Flurstück ja auch theoretisch jeder anderen Person gehören und mit den dann auch im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis eingetragenen Rechten wäre eine Bebauung rechtlich möglich.
- gibt es irgendwo eine Vorgabe, wie bei reinen Zuwegungen mit der Grundflächenzahl vorgegangen werden kann? Da das Grundstück a ja auch grundsätzlich nicht mit einem Haus o. ä. bebaut werden kann, ist die Frage was greift hier? Nehmen wir mal an das Grundstück a gehört Person C und diese pflastert die Straße zu, wäre das dann Genehmigungspflichtig, da keine Bauten darauf stehen?
Hinweis:
- natürlich sollte man immer sehen, dass man es sich mit der zuständigen Baubehörde nicht verschertzt, aber diese Willkür (schon durch andere zugetragen bekommen) nervt uns schon etwas und es geht uns auch ums Prinzip.
Für Hinweise zu meinen Fragen bin ich dankbar
ich benötige einmal euer Schwarmwissen.
Wir wollen in NRW einen Bauantrag stellen, es gibt einen rechtsgültigen Bebauungsplan von Anfang 2022 (Ermöglichung zur Nachverdichtung in einer großen Bestandssiedlung).
Wir haben jetzt von privat zwei Grundstücke gekauft.
Flurstück b: 612 qm, soll mit Einfamilienhaus bebaut werden
Flurstück a: 85 qm, dient als Zuwegung.
Es sind zwei rechtlich unabhängige Grundstücke, deren wir beide Eigentümer sind. Jetzt ist unser Architekt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes vor Abgabe des Bauantrages im Gespräch und es stellte sich folgende Dinge heraus:
Termin vor 3 Wochen:
- Aussage vom BA-Mitarbeiter zum Architekt: "Im Grundbuch muss auf Flurstück a Wege-/Leitungsrechte eingetragen werden, sonst keine Genehmigung"
- nach Rücksprache mit Notar:" Das ist Quatsch, da Grundbuch privatrechtlich, das muss über das Baulastenverzeichnis geregelt werden"
- Wir haben Rücksprache mit dem MA zu den Baulasten gehalten ... -> wenn man die Baulast für Grundstück a einträgt, reicht es aus seiner Sicht aus, um die erforderliche Erschließungsfähigkeit für ewig sicherzustellen
Termin gestern zwischen BA und Architekt:
- Es müssen beide Grundstücke zu einem Grundstück vereint werden, sonst keine Baugenehmigung. In diesem Fall würde genehmigt das Grundstück a mit Rasengittersteinen zu versiegelen, diese würden dann nur zu 50 % berücksichtigt
Am Ende gehts hier vermutlich um die Grundflächenzahl von 0,3 die wir mit der Bebauung von b schon gut ausreizen. Sind beide Flurstücke verbunden, muss hier peinlichst auf jeden qm Zuwegung geachtet werden.
Meine Frage:
- gibt es irgendwo (Landesbauordnung oder sonstwo) einen Passus, dass die beiden Flurstücke verbunden werden müssen? Letztendlich kann Flurstück ja auch theoretisch jeder anderen Person gehören und mit den dann auch im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis eingetragenen Rechten wäre eine Bebauung rechtlich möglich.
- gibt es irgendwo eine Vorgabe, wie bei reinen Zuwegungen mit der Grundflächenzahl vorgegangen werden kann? Da das Grundstück a ja auch grundsätzlich nicht mit einem Haus o. ä. bebaut werden kann, ist die Frage was greift hier? Nehmen wir mal an das Grundstück a gehört Person C und diese pflastert die Straße zu, wäre das dann Genehmigungspflichtig, da keine Bauten darauf stehen?
Hinweis:
- natürlich sollte man immer sehen, dass man es sich mit der zuständigen Baubehörde nicht verschertzt, aber diese Willkür (schon durch andere zugetragen bekommen) nervt uns schon etwas und es geht uns auch ums Prinzip.
Für Hinweise zu meinen Fragen bin ich dankbar