WilderSueden
Mal zurück zur Regelung. Das Baugesetzbuch sagt dazu folgendes:
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Wenn jemand die Wand direkt auf die Grenze stellt, sehe ich hier kein Versehen, sondern Vorsatz. Denn es ist klar, dass der komplette Dachüberstand auf das andere Grundstück ragt. Der Paragraph ist eher dafür gedacht, dass die Dachrinne 2cm über die Grenze ragt, weil man sich vermessen hat. Widerspruch würde ich trotzdem erheben, einmal mündlich und wenn das zu keiner Einigung führt, nochmal schriftlich.
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Wenn jemand die Wand direkt auf die Grenze stellt, sehe ich hier kein Versehen, sondern Vorsatz. Denn es ist klar, dass der komplette Dachüberstand auf das andere Grundstück ragt. Der Paragraph ist eher dafür gedacht, dass die Dachrinne 2cm über die Grenze ragt, weil man sich vermessen hat. Widerspruch würde ich trotzdem erheben, einmal mündlich und wenn das zu keiner Einigung führt, nochmal schriftlich.