Steuerfallen bei Beauftragung ausländischer Baufirma

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D

DerBer1

Hallo zusammen,

wir planen unser Haus in Deutschland von einem österreichischen Unternehmen bauen zu lassen.
Die Firma baut öfter in Deutschland und ist berechtigt, Eingabepläne in Bayern einzureichen.

Jedoch verunsichert mich die Info, auf deren Webseite:
Verstehe ich das richtig, wenn ich eine kleine Wohnung besitze, und diese vermiete, zähle ich rechtlich als Unternehmen?
Und muss deshalb eigenständig die Umsatzsteuer des gebauten Hauses an das Finanzamt abführen und darf nur den Netto-Betrag an die österreichische Firma bezahlen. Und die Firma muss selbst keine Steuer abführen?

Um es komplizierter zu machen: Wenn das Haus von zwei Personen gemeinsam gebaut und bezahlt wird, und eine hat die Wohnung, die andere hat keine Wohnung, wäre dann der halbe Betrag ans deutsche Finanzamt und die andere Hälfte durch die Baufirma ans österreichische Finanzamt abzutreten?
 
R

Rübe1

Also, eine Wohnung zu haben/vermieten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bloße Vermögensverwaltung. Es sei denn, Du bestehst auf ein Gewerbe, weil Du noch 48 weitere Wohnungen bauen willst und dann eine Gesellschaft gründest. In dem Fall ist es einfach: der ausländische Unternehmer fakturiert netto und Du führst die darauf entstehende Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab. Beide Unternehmen müssen im Besitz einer Ident-Nr. sein.

Als Privatmann kann es Di also völlig Wumpe sein, was das Unternehmen mit der Umsatzsteuer macht. Um sicher zu gehen, lässt Du Dir aber die Steuernummer (deutsche) des Unternehmens zeigen und kontrollierst die. Hat er die nicht, oder zeigt sie nicht, Finger davon.

Man darf hier keine links posten, gugl mal nach " umsatzsteuerpflicht ausländisches unternehmen" da kommste auf diverse links, u.a. IHK Hamburg, da wirds recht deutlich beschrieben.
 
H

Harakiri

Bei einer Wohnung bist du kein Unternehmer. Es sei denn, du hast eine Firma dafür gegründet.

Und auch wenn du wärst, darfst du auch als Unternehmer privat ein Haus bauen, dann bist du stinknormaler Verbraucher.
 
B

Buschreiter

Nennt sich Reverse-Charge und findet sich in § 13b Umsatzsteuergesetz. Ort der Leistung ist dort, wo das Grundstück belegen ist (Deutschland), ist der Leistungsempfänger Unternehmer (Vermieter, Freiberufler, Gewerbetreibender uswusf), muss er die USt für den Ausländer in D abführen. Dabei ist es egal, ob nur umsatzsteuerfreie Umsätze durch den Empfänger erbracht werden. Ich glaube sogar, es reicht, Kleinunternehmer zu sein.
Wegen des Spezialfalls „Unternehmer/Nichtunternehmer bauen gemeinsam“ findet man bestimmt auch etwas im Netz (oder beim Steuerberater).
Ich könnte mir vorstellen, dass es sich dabei um eine GbR handelt, die umsatzsteuerlich eigenständig ist. Ist die GbR keine Unternehmerin, findet das Reverse Charge Verfahren vermutlich keine Anwendung. Das sollte man aber definitiv vorab mit einem Steuerberater klären.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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