Kosten Baustrom/Bauwasser bauseits

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K

Kaffeetasse

Guten Tag,

ich verstehe das Urteil 12 U 119/21 des OLG Schleswig vom 31.08.2022 so dass Bauherren die Kosten für Baustrom/Bauwasser in den meisten Fällen nicht tragen müssten. Allerdings finde ich keine weiteren Urteile in diesem Sinne und auch keine Erfahrungsberichte von Bauherren die versucht haben sich auf diese Entscheidung zu berufen. Weiß hier jemand inwiefern dieses Urteil Allgemeingültigkeit besitzt oder ob es sich um eine rechtliche Mindermeinung handelt?
Ich erwarte natürlich keine Rechtsberatung würde mich aber über Meinungen und Erfahrungswerte freuen.
 
Z

Zaba123

Guten Tag,

ich verstehe das Urteil 12 U 119/21 des OLG Schleswig vom 31.08.2022 so dass Bauherren die Kosten für Baustrom/Bauwasser in den meisten Fällen nicht tragen müssten. Allerdings finde ich keine weiteren Urteile in diesem Sinne und auch keine Erfahrungsberichte von Bauherren die versucht haben sich auf diese Entscheidung zu berufen. Weiß hier jemand inwiefern dieses Urteil Allgemeingültigkeit besitzt oder ob es sich um eine rechtliche Mindermeinung handelt?
Ich erwarte natürlich keine Rechtsberatung würde mich aber über Meinungen und Erfahrungswerte freuen.
In welcher Konstellation? GU oder BU auf eigenen Grundstück?

Du weißt aber schon was bauseites in einem Vertrag welchen Du unterschreibst bedeutet oder? Falls ja hast Du deine Antwort. BU auf eigene Grundstück = dein Strom und Wasseranschluss es sei denn, in der Bauleistungsbeschreibung steht, das dies Pauschal durch den BU übernommen wird.

Aber erzähl mal genauer warum Du so eine Frage hast.
 
11ant

11ant

ich verstehe das Urteil 12 U 119/21 des OLG Schleswig vom 31.08.2022 so dass Bauherren die Kosten für Baustrom/Bauwasser in den meisten Fällen nicht tragen müssten. Allerdings finde ich keine weiteren Urteile in diesem Sinne und auch keine Erfahrungsberichte von Bauherren die versucht haben sich auf diese Entscheidung zu berufen. Weiß hier jemand inwiefern dieses Urteil Allgemeingültigkeit besitzt oder ob es sich um eine rechtliche Mindermeinung handelt?
Zum Rechtlichen)
Ein OLG ist die höchste Instanz innerhalb seines Bundeslandes. Mindermeinung oder nicht, das Urteil des OLG ist innerhalb seines Landes praktisch bindend, aber in Nachbar- und weiteren Bundesländern bestenfalls als Argument geeignet.
Zur Sache)
Baustrom und Bauwasser sind keine Rechtsgüter von wesentlichem Belang für grundsätzliche Regelungen, sondern schlicht "normalsterbliche" Gegenstände privatvertraglicher Regelungen wie es auch ein Bauvertrag ist. Das gilt auch, wenn wie im genannten Fall aus dem Fehlen von Baustrom bzw. Bauwasser (welches nach der Vereinbarung die eine Partei bereitstellen sollte) die andere Partei bei ihrer Vertragserfüllung behindert wird.
Es ist weder gottgegeben noch ersatzweise eine durch Richterrecht zu schließende Regelungslücke, daß Baustrom bzw. Bauwasser einfach als "Freibier" dem Bauherrn zu kredenzen sind. Hast Du im Bauvertrag mit dem GU vereinbart, daß es außer extra zu kosten auch von Dir zu organisieren ist, dann ist das eben so (und von niemand anderem als Dir selbst so für in Ordnung befunden). Dann mußt Du das auch so machen bzw. verschuldest andernfalls eine Behinderung mit ggf. der Folge, daß ein Terminversprechen nicht gehalten werden kann. Hast Du einer für Dich nachteiligen Regelung zugestimmt, reust dies nun und hoffst, laut Altem Testament oder römischem Recht sei sie verboten ? - wenn man vor etwas vor ein OLG ziehen kann/muß, gehört es offenbar nicht zum erlauchten Kreis derjenigen Dinge, die das Baugesetzbuch der Vertragsfreiheit entzieht. Bist Du Käufer von einem Bauträger, geht Dich die ganze Litanei nichts an. Dann hast Du "fertig, wenn auch bereits vor Fertigstellung" gekauft.
 
A

ASK0043

Genauso wie der 11ant sagt. Entweder, du hast im Vertrag unterschrieben, dass du Baustrom und Wasser bauseits erbringst, oder dein Bauunternehmen bringt es mit und hat es einkalkuliert. So oder so, du zahlst dafür
 
Y

ypg

in den meisten Fällen nicht tragen müssten.
Meinem Verständnis nach bezieht sich das Urteil auf mehrere Mängel, die der AN nicht beseitigen konnte, weil kein Baustrom seitens des AG (Bauherr) vorhanden war. Da es dann natürlich mit sehr viel Ärger im Dominoeffekt gab, hat der AN geklagt. Dadurch ist das Urteil zustande gekommen: der AN hätte sich selbst um den Baustrom kümmern müssen, um die Mängel zu beseitigen.
Dass der Bauherr die bauseitigen Kosten wie Strom und Wasser zu tragen hat, wenn es im Vertrag steht, gilt immer noch.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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