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Hallo allerseits!
Im Notarvertrag steht:
Erschließung gemäß §127 Baugesetzbuch Absatz 2 ist im Kaufpreis enthalten, nicht inbegriffen ist
"
- Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser im Sinne des §127 Abs. 4 Baugesetzbuch sowie für
- die Hausanschlüsse bezüglich dieser Medien und
- die innerhalb des verkauften Grundstücks zu verlegende Kanalanschlussleitung
"
------------
**§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
**Quelle: dejure.org
--------
Der Verkäufer behauptet, damit wäre klar, man muss nur die Erschließungskosten für die Leitungen von Grundstücksgrenze zu Hausanschluss zahlen.
Stimmt das?
Was ist mit den Erschließungskosten für die Verlegung der Strom-, Gas- und Wasserleitungen entlang der Straße?
Herzliche Grüße
Peter Nolden
Im Notarvertrag steht:
Erschließung gemäß §127 Baugesetzbuch Absatz 2 ist im Kaufpreis enthalten, nicht inbegriffen ist
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- Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser im Sinne des §127 Abs. 4 Baugesetzbuch sowie für
- die Hausanschlüsse bezüglich dieser Medien und
- die innerhalb des verkauften Grundstücks zu verlegende Kanalanschlussleitung
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**§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
**Quelle: dejure.org
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Der Verkäufer behauptet, damit wäre klar, man muss nur die Erschließungskosten für die Leitungen von Grundstücksgrenze zu Hausanschluss zahlen.
Stimmt das?
Was ist mit den Erschließungskosten für die Verlegung der Strom-, Gas- und Wasserleitungen entlang der Straße?
Herzliche Grüße
Peter Nolden
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