Hallo
@macrums,
naja, hier geht mal wieder einiges durcheinander ...
1. Vermessung ist Ländersache. Wer aus seinen Erfahrungen in MV (
@laemat) auf die Vorgehensweise in BY schließt und rechtsverbindliche Aussagen trifft, kann damit nur scheitern, denn der Abmarkungszwang ist ebenfalls länderspezifisch geregelt. Der Blick ins Katastergesetz von MV hilft in BY also keinen Pfifferling weiter, daher Beitrag editiert.
2. Wenn das Grundstück, dass Du von der Gemeinde erwerben willst oder bereits erworben hast, bereits eine Parzellennummer/eigene Flurstücksbezeichnung hat und die Vermessung kürzlich vorgenommen wurde, liegen die Daten des Grundstücks in ausreichender Qualität vor und können von den Berechtigten teils kostenfrei, teils kostenpflichtig bezogen und zur weiteren Bearbeitung genutzt werden.
3. Die reine Angabe der Kosten in Höhe von €1.300.- sagt nichts darüber aus, ob diese Kosten gerechtfertigt sind oder nicht. Entscheidend ist, was in dieser Kostenaufstellung an Leistung enthalten ist.
Grundsätzlich ist es so, dass bei einem frisch vermessenen Grundstück in einem neu angelegten Baugebiet, die Daten digital gegen geringes Entgelt bezogen und ohne örtliches Aufmaß/Kontrolle weiterverarbeitet werden können (Ausnahmen/Abweichungen ausdrücklich möglich). Lediglich die Höhenaufnahme muss ggflls. vor Baubeginn erfolgen. Es steht Dir frei, ein eigenes Angebot eines Vermessers aus BY einzuholen, zu vergleichen und dessen Daten an Deinen GU/AR weiterzuleiten. Allerdings ist es dann ratsam, sich den Leistungsumfang sehr genau anzusehen, ansonsten vergleicht man Äpfel mit Birnen.
4. Zum Leistungsumfang eines Einfamilienhauses, generell:
- Grundstücksteilung (hier bereits erfolgt, falls örtlich keine Grenzmarkierungen aufzufinden sind, Dokument der Grenzniederschrift besorgen bzw. bei der Gemeinde nachfragen ob eine sog. "zurückgestellte Abmarkung" vorgenommen wurde. Daten/Infos kann ebenfalls der durchführende Vermesser der Teilung liefern, in BY grundsätzlich die Vermessungsbehörde/"Feldgeschworene", das Berufsbild des öffentlich bestellten Vermessungsingenieures gibt es in BY nicht)
- Lageplan zum Bauantrag (optional - kann idR durch AR oder Vermesser gefertigt werden, Vermesser sollte allerdings verlässliche Grundstücksdaten liefern, also Höhen und Grundstückskoordinaten. Der Aufwand dafür ist idR überschaubar und für wenige Hundert Euro zu leisten. Lageplan zum Bauantrag durch Vermesser/amtliche Stelle kann allerdings auch gesetzl. vorgeschrieben sein, dann individuelle Kostenaufstellung anfordern)
- Grobabsteckung (idR nicht notwendig, kann bei unklaren Grenzverläufen/starkem Geländerelief angebracht sein)
- Feinabsteckung durch Vermesser (ratsam, idR nicht zwingend, kann durch Bauunternehmer oder auch selbst durchgeführt werden, dann allerdings schwierige Haftungssituation bei etwaigen Schäden. Absteckung durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure / Vermessungsamt kann durch Behörde vorgegeben sein, dann zwingend)
- Gebäudeeinmessung (Übertrag des fertigen Gebäudes in die Katasterkarte, hat nichts mit der Absteckung zu tun, zwingend durch Eigentümer vorzunehmen)
Zu den Kosten kann man ebenfalls wenig sagen, weil länderspezifisch einige Leistungen nach Gebühr, andere nach Honorarordnung abgerechnet werden und wie beschrieben der erforderliche Leistungsumfang ebenfalls vom speziellen BV und den jeweiligen behördlichen Vorgaben abhängig ist.
MfG
Dirk Grafe