Die Auslegung von §34 ist nicht die Aufgabe lokaler Baufürsten sondern im Endergebnis die Auslegung der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit.
Zu §34 gibt es eine eindeutige und gefestigte Rechtsprechung - im wesentlichen muss sich das Gebäude "nach Art und Maß der baulichen Nutzung" in die Umgebung einfügen.
Das bedeutet, dass sich das Gebäude bezüglich Grundflächenzahl, Geschossigkeit einfügen sowie bezüglich der Nutzung: Wohnen, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft, gemischt.
Die äußere Gestaltung wie Fassadenfarben, Haustürfarben, oder Bauart des Daches ist nicht Bestandteil.
Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale wer
den vom Einfügensgebot
nicht erfasst, weil sie weder die Art oder das Maß,
noch die Bauweise oder die über-
baubare Grundstücksfläche betreffen. Die Dachform a
ls solche ist daher kein Ge-
sichtspunkt, der im Rahmen des Einfügens im Sinne v
on § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch berück-
sichtigt werden darf, da sich Dachformen gemäß § 9
Abs. 1 Baugesetzbuch in einem Bebau-
ungsplan nicht festsetzen lassen
Das sehen manche Ämter anders, da muss man halt dann die Eier haben und klagen, oder klein beigeben.