cuddee
In den Bauvorschriften der Stadt steht:
"Es gilt ein die öffentlichen und privaten Verkehrsflächen begleitender 5,0m breiter Grundstücksstreifen als Fläche für gegebenenfalls erforderliche Aufschüttungen und Abgrabungen zur Einbindung der Straßenachsen in den Geländeverlauf und zum Ausgleich topographischer Unebenheiten / Versätze. Entsprechende Aufschüttungen / Abgrabungen sind vom Eigentümer auf seinem Grundstück zu dulden."
Und:
"An den Grundstücksgrenzen ist das geplante Gelände an den natürlichen Geländeverlauf der Nachbargrundstücke bzw. das angrenzende Straßenniveau anzupassen."
Und außerdem:
"Stützmauern dürfen, sondern sie geländebedingt erforderlich werden, nur bis zu einer Max. Höhe von 1,50m errichtet werden. Ein weiterer Höhenunterschied ist durch Böschungen im Verhältnis bis Max. 1:2 auszugleichen. Eine Staffelung von Stützmauern ist unzulässig."
"Es gilt ein die öffentlichen und privaten Verkehrsflächen begleitender 5,0m breiter Grundstücksstreifen als Fläche für gegebenenfalls erforderliche Aufschüttungen und Abgrabungen zur Einbindung der Straßenachsen in den Geländeverlauf und zum Ausgleich topographischer Unebenheiten / Versätze. Entsprechende Aufschüttungen / Abgrabungen sind vom Eigentümer auf seinem Grundstück zu dulden."
Und:
"An den Grundstücksgrenzen ist das geplante Gelände an den natürlichen Geländeverlauf der Nachbargrundstücke bzw. das angrenzende Straßenniveau anzupassen."
Und außerdem:
"Stützmauern dürfen, sondern sie geländebedingt erforderlich werden, nur bis zu einer Max. Höhe von 1,50m errichtet werden. Ein weiterer Höhenunterschied ist durch Böschungen im Verhältnis bis Max. 1:2 auszugleichen. Eine Staffelung von Stützmauern ist unzulässig."