Der zweite Rettungsweg steht in der Niedersächsischen Bauordnung (Niedersächsische Bauordnung) unter § 33. "Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein Der erste Rettungsweg...