Uwe82
Hallo zusammen,
vor einer Woche wurde beim Nachbarn der Arbeitsraum verfüllt. Wir bauen beide am Hang mit einer unterkellerten Garage bzw. er mit einem unterkellerten Carport.
Auf der Grenze zum Nachbarn haben wir die 3m Abstand gehalten, er hat seine Carport-Unterkellerung wie im Bebauungsplan vorgesehen in Grenzbauweise erstellt.
Heute habe ich dann festgestellt, dass er an der Ecke der Unterkellerung einen Spülschacht hat, der damit (da Keller in Grenzbauweise) auf unserem Grundstück liegt. Offensichtlich hat er damit dann auch ein Drainagerohr an der Außenwand auf unserem Grundstück. Im Bebauungsplan ist die Einrichtung von bergseitigen Drainagen vorgeschrieben. Der Schacht, in den er diese einleiten muss, ist natürlich sinnvollerweise hangabwärts an unserer Grundstücksgrenze erstellt worden, damit ist der Weg über unser Grundstück natürlich der Kürzeste, als ganz außen herum...
Unser Problem mit dem Spülschacht ist nun natürlich, dass wir eventuell auf der Hausseite eine Treppe erstellen wollten, wobei der eben nun im Weg ist. Und die zweite Überlegung ist natürlich, was passiert, wenn die Drainage mal repariert werden müsste?
Den Spülschacht würde ich gern weg haben, will aber natürlich das Nachbarschaftsverhältnis nicht gleich vor dem Einzug zerstören. Hat er ein Anrecht auf solch einen Überbau bzw. wenn ja, unter welchen Umständen?
vor einer Woche wurde beim Nachbarn der Arbeitsraum verfüllt. Wir bauen beide am Hang mit einer unterkellerten Garage bzw. er mit einem unterkellerten Carport.
Auf der Grenze zum Nachbarn haben wir die 3m Abstand gehalten, er hat seine Carport-Unterkellerung wie im Bebauungsplan vorgesehen in Grenzbauweise erstellt.
Heute habe ich dann festgestellt, dass er an der Ecke der Unterkellerung einen Spülschacht hat, der damit (da Keller in Grenzbauweise) auf unserem Grundstück liegt. Offensichtlich hat er damit dann auch ein Drainagerohr an der Außenwand auf unserem Grundstück. Im Bebauungsplan ist die Einrichtung von bergseitigen Drainagen vorgeschrieben. Der Schacht, in den er diese einleiten muss, ist natürlich sinnvollerweise hangabwärts an unserer Grundstücksgrenze erstellt worden, damit ist der Weg über unser Grundstück natürlich der Kürzeste, als ganz außen herum...
Unser Problem mit dem Spülschacht ist nun natürlich, dass wir eventuell auf der Hausseite eine Treppe erstellen wollten, wobei der eben nun im Weg ist. Und die zweite Überlegung ist natürlich, was passiert, wenn die Drainage mal repariert werden müsste?
Den Spülschacht würde ich gern weg haben, will aber natürlich das Nachbarschaftsverhältnis nicht gleich vor dem Einzug zerstören. Hat er ein Anrecht auf solch einen Überbau bzw. wenn ja, unter welchen Umständen?