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Matthias9541
Liebe Bauherren,
ich plane momentan ein eingeschossiges Einfamilienhaus, das 8 m breit und 11 m lang ist. Die 8 m lange Seite verläuft auf der einen Seite in etwa parallel zur Straße, die oberhalb des Baugeländes liegt. Die beiden 11 m langen Seiten stehen in einem Winkel von ca. 90 Grad zur Straße und stehen auf dem abfallenden Gelände. Das Haus steht auf einer Bodenplatte und einem Blindsockel, der 5 m von der Straße entfernt ca. 30 cm tiefer als die Straße in das natürliche Gelände gründet. 11 m weiter ist der Blindsockel aufgrund des abfallenden Geländes ca 1.40 m hoch. Wir würden nun gerne von der Straße aus betrachtet parallel zur rechten 11m langen Seite eine ca. 1.20 m breite Terrasse bauen. Diese Terrasse würde parallel zum Blindsockel verlaufen, würde genauso gründen, wäre am Ende des Blindsockels auch 1,40 m hoch. Zwischen der Terrasse und der Grundstücksgrenze zum rechten Nachbarn wären 3 m Abstand. Anbei eine kleine Zeichnung, damit das Ganze klarer wird. Aus der Zeichnung geht hervor, daß es noch eine Hauptterrasse gibt. Mein Architekt verwies mich bezüglich des Abstandes zur Grundstücksgrenze an das Bauamt. Die zuständige Dame dort meinte, es könne Probleme geben, da die Seitenterrasse an einzelnen Stellen höher als 1m sei, konkreter wurde sie nicht. Mein Bausachverständiger war ebenso der Meinung, daß der Abstand zur Grundstücksgrenze mehr als 3 m sein müßte, da die Seitenterrasse an einzelnen Stellen höher als 1 m sei
Meine Frage nun: Ist der Abstand von 3m kompatibel mit der Abstandsflächenverordnung NRW, die ich als Laie leider nur teilweise verstanden habe, oder nicht? Wenn es mehr als 3 m sein müssen, wie viel konkret mehr? Sehen die rechtlichen Bestimmungen anders aus, wenn die SeitenTerrasse nicht als Terrasse bezeichnet wird, sondern als Gehweg zur Terrasse? Reicht der Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aus, wenn die Seitenterrasse an der höchsten Stelle nicht mehr als 1 m beträgt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
ich plane momentan ein eingeschossiges Einfamilienhaus, das 8 m breit und 11 m lang ist. Die 8 m lange Seite verläuft auf der einen Seite in etwa parallel zur Straße, die oberhalb des Baugeländes liegt. Die beiden 11 m langen Seiten stehen in einem Winkel von ca. 90 Grad zur Straße und stehen auf dem abfallenden Gelände. Das Haus steht auf einer Bodenplatte und einem Blindsockel, der 5 m von der Straße entfernt ca. 30 cm tiefer als die Straße in das natürliche Gelände gründet. 11 m weiter ist der Blindsockel aufgrund des abfallenden Geländes ca 1.40 m hoch. Wir würden nun gerne von der Straße aus betrachtet parallel zur rechten 11m langen Seite eine ca. 1.20 m breite Terrasse bauen. Diese Terrasse würde parallel zum Blindsockel verlaufen, würde genauso gründen, wäre am Ende des Blindsockels auch 1,40 m hoch. Zwischen der Terrasse und der Grundstücksgrenze zum rechten Nachbarn wären 3 m Abstand. Anbei eine kleine Zeichnung, damit das Ganze klarer wird. Aus der Zeichnung geht hervor, daß es noch eine Hauptterrasse gibt. Mein Architekt verwies mich bezüglich des Abstandes zur Grundstücksgrenze an das Bauamt. Die zuständige Dame dort meinte, es könne Probleme geben, da die Seitenterrasse an einzelnen Stellen höher als 1m sei, konkreter wurde sie nicht. Mein Bausachverständiger war ebenso der Meinung, daß der Abstand zur Grundstücksgrenze mehr als 3 m sein müßte, da die Seitenterrasse an einzelnen Stellen höher als 1 m sei
Meine Frage nun: Ist der Abstand von 3m kompatibel mit der Abstandsflächenverordnung NRW, die ich als Laie leider nur teilweise verstanden habe, oder nicht? Wenn es mehr als 3 m sein müssen, wie viel konkret mehr? Sehen die rechtlichen Bestimmungen anders aus, wenn die SeitenTerrasse nicht als Terrasse bezeichnet wird, sondern als Gehweg zur Terrasse? Reicht der Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aus, wenn die Seitenterrasse an der höchsten Stelle nicht mehr als 1 m beträgt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen