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Escroda
Welche Fassung ist das?hr habt Recht, maßgeblich ist die Landesbauordnung, hier die Bayerische Bauordnung (BayBo), siehe Artikel 9 und Art. 63(6).
Wenn der TE alles bezüglich Einfriedungen aus dem Bebauungsplan zitiert hast und es keine anderen örtlichen Bauvorschriften gibt (Gestaltungssatzung o.ä.) gilt die BayBO:
Art. 6 Abstandsflächen, Abstände
...
(9)
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
...
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
und
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
...
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden
mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, ...
Wenn Du die Einfriedung eigenmächtig, also ohne Beteiligung des Nachbarn, erstellst, was nicht empfehlenswert ist, musst Du sie komplett auf deinem Grundstück errichten, bist allein für die Er- und Unterhaltung verantwortlich und trägst allein die Kosten für die Erstellung. Es zählt die Höhe von der natürlichen Geländeoberfläche deines Grundstücks bis OK Mauer/Zaun. Bis 2m heißt einschließlich 2m. Da aber von der Geländeoberfläche ausgegangen wird, reden wir hier von einem Toleranzbereich von ca. 5cm (Im Streitfall wird ein Gericht vielleicht eine andere Toleranz ansetzen).
Das kommt auf das Bundesland an. In NRW z.B. muss man beides berücksichtigen, in Bayern gibt es kein Nachbarschaftsgesetz.Zaunhöhe wird doch durch Landesbauordnung und nicht Nachbarschaftsgesetz vorgegeben