Bayrische Bauordnung - Was ist zulässig?

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S

Samoht25

Hi,

Folgende Ausgangslage:
- Rechteckiges Grundstück
- Haus mit Garage und Zeltdach
- Seite 1 8,4m Lange Garage an der Grenze mit einer Höhe <3m => sollte ok sein
- Seite2 Hauswand mit einer Höhe von 5,3m und Dach mit Dachneigung 25° Abstand zur Grundstücksgrenze 5,4m => sollte ok sein
- Seite 4 Hauswand mit einer Höhe von 5,3m und Dach mit Dachneigung 25° Abstand zur Grundstücksgrenze 6,7m => sollte ok sein
- Seite 3 10,5m lange Hauswand mit einer Höhe von 5,3m und Dachneigung 25°. Abstand zur Grundstücksgrenze 3,2m. Grundstücksgrenze an Straße.
An Seite 3 könnte man Ausnahme über 16m Privileg oder Ausnahme öffentlichen Verkehrsfläche anwenden.

Zählen diese 10,5m dann auch in die 15m mit rein?
10,5m + 8,4m = 18,9m und damit mehr als 15m. Oder ist dies dennoch zulässig?

Vielen Dank!
 
S

stefanc84

Wenn Seite 3 an der Straße liegt, dann geht die Abstandsfläche bis Mitte Straße und ist somit eingehalten.
 
Y

ypg

Du meinst 15 Meter Randbebauung.

Bei den 10,4 Metern geht es um Abstandsfläche
Meiner Meinung zwei verschiedene Faktoren, insofern zählen Sie meines Erachtens nicht rein.
 
S

Samoht25

Vielen Dank für die Antworten!

Kann mir jemand das Anhand der Bayrischen Bauordnung erläutern? Für mich ist dieser Fall nicht eindeutig beschrieben. Ab wann zählt eine Hauswand/Bebauung als Bebauung mit nicht einhaltender Abstandsflächentiefe.
 
E

Escroda

1. Hast Du keinen Architekten? Wenn Du Art. 6 der BayBO gelesen hast, hast Du sicher festgestellt, dass bei den Abstandsflächen sehr viele individuelle Gegebenheiten eine Rolle spielen, die Du hier nur schwerlich alle aufzählen kannst.
2. Hast Du keinen Lageplan? Viele Gegebenheiten können aus einem guten Lageplan entnommen werden, ohne dass es vieler Worte bedarf.
3. Erklärungsversuch:
Annahmen: a) Grundstück ist eben und horizontal
b) der Bebauungsplan macht keine abstandsflächenrelevanten Festsetzungen
c) es gibt keine abstandflächenrelevante Ortssatzung
d) du hast zwei Eingangsstufen
e) du hast 40cm Dachüberstand
f) dein Wohnhaus ist freistehend
H = Sockel + Hauswand + SchnittMitDach* = 0,36m + 5,30m + 0,19m = 5,85m
abstandsfläche = 1H = 5,85m
Schmalseite = 0,5H = 2,92m mindestens 3m
Da keine Gebäudeseite länger als 16m ist, wirft dein Wohnhaus also zwei 5,85m und zwei 3m tiefe Abstandsflächen. Die Seiten kannst Du Dir aussuchen. Die abstandsfläche zur Straße darf bis zur Straßenmitte reichen, die anderen müssen auf deinem Grundstück liegen.

Die 15m beziehen sich nur auf die in Art. 6 (9) erwähnten privilegierten Gebäude. Wenn diese Gebäude die genannten Grenzen einhalten, lösen sie keine abstandsfläche aus und dürfen daher auf die Grenze oder in Grenznähe gebaut werden.

*SchnittMitDach: Die Wandhöhe wird bis zur Oberkante der Dachhaut in Verlängerung der Außenwand gemessen. Je nach Dachkonstruktion kommt also zur Wandhöhe noch
SmD = Dachüberstand * tan (Dachneigung) = 0,40m * tan(25°) = 0,189m
hinzu
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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