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Escroda
z.B. ein Bebauungsplan-Ausschnitt, damit man die überbaubaren Flächen siehtIch weiß nicht, welche Informationen noch benötigt werden.
Das wäre sehr bemerkenswert, denn dann müsste es für das gesamte Gemeindegebiet Bebauungspläne geben. Da sich die Landesbauordnung in NRW zur Zeit im Schwebezustand befindet, lehnen einige Gemeinden das Freistellungsverfahren im Moment sogar grundsätzlich ab.die Häuser benötigen wohl generell keiner Baugenehmigung.
Und das steht im Bebauungsplan?Man muss wohl nur beachten, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen.
Das sehe ich anders, wenn der Raum die abstandsfläche einhält. Nach der vorgesehenen Novellierung der Landesbauordnung ist es sogar ausdrücklich erlaubt:dass wenn auf der Garage ein Raum mit Hauptnutzung entsteht, diese Nutzung auf die Garage übertragen wird und sie damit Abstandsflächen (auf Nachbargrundstück) auslösen würde.
§6 (11)
... Gebäude nach Satz 1 bleiben auch dann ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen
eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone und Altane errichtet werden, die
einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Bei Dachterrassen ist der
begehbare Teil des Daches zu umwehren.
Natürlich nur, wenn sich die Garage innerhalb der überbaubaren Flächen befindet, was wir aber nicht wissen, da wir den Bebauungsplan nicht kennen.
Bauordnung NRW (alte und neue Fassung):darf dieser Raum dann vom Haupthaus zugänglich sein
§6 (11)
... 4. auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.