K
Krolock
Unser GU hat war wohl etwas beleidigt, da er nicht seine Firmen für die Bodenarbeiten und Hausanschluss (15.000,- Euro teurer) mit ins Boot bekommen hat. Das hatte Folgen...
Grundsätzlich schreibt das Bodengutachten "aufstauendes Sickerwasser", daher Abdichtung nach DIN 18195 T6. Dieses sollte mit in Kalkulation des GU geflossen sein, da das Gutachten bei Hausanebot bereits vorlag. Der Bodengutachter empfahl ggf. eine Drainage. Der GU war aber der Meinung, daß eine Abdichtung nach DIN 18195 T6 langt und nie die Drainage über seine Firmen mit anbieten lassen.
Wir haben den Auftrag extern vergeben und der Gu hat unseren ausgesuchten Erdbauer auch einen Auftrag für Erdaushub und Verfüllung gegeben.
Wir hatten etwas Probleme, da der GU den Erdbauer nicht die Baugrube abgenommen hat. Wir hatten den Erdbauer schriftlich aufgefordert, sich die Baugrube vom GU abzunehmen. Das hat der Erdbauer aber nicht getan und der GU hat einfach angefangen den Keller zu errichten. Dann habe ich Lehm in der Baugrube gefunden. Der Bau wurde gestoppt und der Bodengutachter mußte sein OK geben. Jetzt ist die Drainage aber pflicht, weil Lehm da ist und kein Bodenaustausch stattgefunden hat. Im Bereich des Fundamentes sammelt sich Wasser.
Wir als Bauherren wollten auf Nr. sicher gehen und haben z u s ä t z l i c h auf unsere Kosten eine Drainage geplant. Das hat der GU zum Anlass genommen ohne Absprache nur noch nach DIN 18195 T4 (Bodenfeuchte) abzudichten. Weiter hat er die Verfüllung über der Drainage nicht überwacht. Lt. Bauleistungsbeschreibung: " Arbeitsräume werden mit vorhanden Boden verfüllt, sofern diese hierfür geeignet sind". Auf unsere schriftliche Anfrage, ob der Boden überhaupt zum Verfüllen geeignet war, hat er die Prüfung des Verfüllmaterials abgelehnt, da er nur den Erdbauer diese Leistung vergütet und wir Ihn ausgesucht hätten. :eek:
Wie seht Ihr das, haben wir einen Anspruch auf eine Abdichtung nach DIN 18195 T6? Können wir beim GU den Nachweis einfordern, daß die Erde (wie im Bodengutachten gefordert) schlufffrei sind? Den Erdbauer können wir ja nicht in die Verantwortung nehmen, da der Auftrag zum Verfüllen und Verdichten vom GU kam.
Grundsätzlich schreibt das Bodengutachten "aufstauendes Sickerwasser", daher Abdichtung nach DIN 18195 T6. Dieses sollte mit in Kalkulation des GU geflossen sein, da das Gutachten bei Hausanebot bereits vorlag. Der Bodengutachter empfahl ggf. eine Drainage. Der GU war aber der Meinung, daß eine Abdichtung nach DIN 18195 T6 langt und nie die Drainage über seine Firmen mit anbieten lassen.
Wir haben den Auftrag extern vergeben und der Gu hat unseren ausgesuchten Erdbauer auch einen Auftrag für Erdaushub und Verfüllung gegeben.
Wir hatten etwas Probleme, da der GU den Erdbauer nicht die Baugrube abgenommen hat. Wir hatten den Erdbauer schriftlich aufgefordert, sich die Baugrube vom GU abzunehmen. Das hat der Erdbauer aber nicht getan und der GU hat einfach angefangen den Keller zu errichten. Dann habe ich Lehm in der Baugrube gefunden. Der Bau wurde gestoppt und der Bodengutachter mußte sein OK geben. Jetzt ist die Drainage aber pflicht, weil Lehm da ist und kein Bodenaustausch stattgefunden hat. Im Bereich des Fundamentes sammelt sich Wasser.
Wir als Bauherren wollten auf Nr. sicher gehen und haben z u s ä t z l i c h auf unsere Kosten eine Drainage geplant. Das hat der GU zum Anlass genommen ohne Absprache nur noch nach DIN 18195 T4 (Bodenfeuchte) abzudichten. Weiter hat er die Verfüllung über der Drainage nicht überwacht. Lt. Bauleistungsbeschreibung: " Arbeitsräume werden mit vorhanden Boden verfüllt, sofern diese hierfür geeignet sind". Auf unsere schriftliche Anfrage, ob der Boden überhaupt zum Verfüllen geeignet war, hat er die Prüfung des Verfüllmaterials abgelehnt, da er nur den Erdbauer diese Leistung vergütet und wir Ihn ausgesucht hätten. :eek:
Wie seht Ihr das, haben wir einen Anspruch auf eine Abdichtung nach DIN 18195 T6? Können wir beim GU den Nachweis einfordern, daß die Erde (wie im Bodengutachten gefordert) schlufffrei sind? Den Erdbauer können wir ja nicht in die Verantwortung nehmen, da der Auftrag zum Verfüllen und Verdichten vom GU kam.