Wird ein Vertrag nach VOB vereinbart, so geht die VOB immer vor (Ober sticht Unter) Nur für den Fall, dass die VOB für Sachverhalte keine Regelungen trifft, gilt Baugesetzbuch.
Nein. Die VOB/B selbst ist kein Gesetz, sondern es sind allgemeine Vertragsbedingungen. Sie muss zudem wirksam einbezogen sein - erst recht gegenüber Verbrauchern.
Ein VOB/B Vertrag mit Verbrauchern bedeutet daher seit 2018: Baugesetzbuch + VOB/B.
Damit ist auch der Verbraucherschutz sichergestellt (was zuvor über die BGH-Rechtsprechung gewährleistet wurde; Tenor damals: Keine VOB/B gegenüber Verbrauchern, sondern Auslegung im Sinne des Baugesetzbuch Werkvertragsrechts).
Liegt ein Bauvertrag im Sinne des § 650 a Baugesetzbuch vor, so gelten seit dem 01.01.2018 neben den Regelungen zum Werkvertrag ergänzend die §§ 650 b – 650 h Baugesetzbuch.
Nach § 650 n Baugesetzbuch kann von den dem Schutz der Verbraucher dienenden Vorschriften der
§§ 650 h – 650 k Baugesetzbuch und § 650 n Baugesetzbuch nicht zu Lasten der Verbraucher abgewichen werden.
Der § 650 m Abs. 1 Baugesetzbuch ( = Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen) ist
somit nicht erfasst, also disponibel. Andere, abweichende individuelle Regelungen sind daher möglich.
Er ist generell individuell verhandelbar, unterliegt aber den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung.
Makler- und Bauträgerverordnung nur wenn es ein Bauträgervertrag ist (Werk + Grundstück) - was hier aber nicht eindeutig ersichtlich ist.