G
GMontero
Hallo Liebe Hausbauer,
mein Mann und ich haben im Dezember eine Wohnung aus einem Bauprojekt erworben.
Die Ausführende Firma (namenhaft und bekannt) erlaubt Sonderwünsche soweit realisierbar und rechtzeitig angekündigt.
Nach Auswahl der Sonderwünsche, haben wir heute eine Rechnung erhalten, die am 01.04.2020 erstellt und am 07.04.2020 vom Bauträger unterschrieben wurde, mit der Aufforderung die Rechnung innerhalb 14 Tage nach Erstellung zu begleichen.
Außerdem steht darunter noch ein kleiner Satz der mich ein wenig stutzig macht: "Abrechnung ist vorläufig. Wir behalten uns vor ggf. Mehr- oder Minderkosten zu verrechnen."
Meine Frage: Ich bin eben alle Verträge durchgegangen und habe niergendwo eine Klausel über die Fälligkeit der Sonderwunschkosten gefunden. Die erste Info kam lediglich heute mit der Rechnung an. Mir wäre es lieber dies nach Fertigstellung (mit Berücksichtigung aller Mehrkosten) zu begleichen. Zumal der Rohbau unserer Etage noch nicht einmal steht.
Außerdem finde ich den letzten Satz der eventuellen Mehrkosten und verweis auf Vorläufigkeit fragwürdig.
Wie ist eure Meinung/Erfahrung dazu? Muss der Betrag im voraus beglichen werden? Darf der BT Mehrkosten nach Abgleich verlangen? Ich war immer der Meinung dass die Kosten eines Mehraufwandes bei einem Neubauprojekt vorhersehbar und es zu keinen unerwarteten Kosten kommen sollte da, es ungleich bei einem Bestandsobjekt, zu keinen unvorhersehbaren Maßnahmen/Probleme kommen sollte.
Über eure Meinung und Ratschläge würde ich mich sehr freuen.
mein Mann und ich haben im Dezember eine Wohnung aus einem Bauprojekt erworben.
Die Ausführende Firma (namenhaft und bekannt) erlaubt Sonderwünsche soweit realisierbar und rechtzeitig angekündigt.
Nach Auswahl der Sonderwünsche, haben wir heute eine Rechnung erhalten, die am 01.04.2020 erstellt und am 07.04.2020 vom Bauträger unterschrieben wurde, mit der Aufforderung die Rechnung innerhalb 14 Tage nach Erstellung zu begleichen.
Außerdem steht darunter noch ein kleiner Satz der mich ein wenig stutzig macht: "Abrechnung ist vorläufig. Wir behalten uns vor ggf. Mehr- oder Minderkosten zu verrechnen."
Meine Frage: Ich bin eben alle Verträge durchgegangen und habe niergendwo eine Klausel über die Fälligkeit der Sonderwunschkosten gefunden. Die erste Info kam lediglich heute mit der Rechnung an. Mir wäre es lieber dies nach Fertigstellung (mit Berücksichtigung aller Mehrkosten) zu begleichen. Zumal der Rohbau unserer Etage noch nicht einmal steht.
Außerdem finde ich den letzten Satz der eventuellen Mehrkosten und verweis auf Vorläufigkeit fragwürdig.
Wie ist eure Meinung/Erfahrung dazu? Muss der Betrag im voraus beglichen werden? Darf der BT Mehrkosten nach Abgleich verlangen? Ich war immer der Meinung dass die Kosten eines Mehraufwandes bei einem Neubauprojekt vorhersehbar und es zu keinen unerwarteten Kosten kommen sollte da, es ungleich bei einem Bestandsobjekt, zu keinen unvorhersehbaren Maßnahmen/Probleme kommen sollte.
Über eure Meinung und Ratschläge würde ich mich sehr freuen.