BayBO, Artikel 6:
(8) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
2.
untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,
Nach deiner Beschreibung ist a) und b) gegeben.
c) wohl nicht, da nur 1,5m.
Vll. lässt sich eine nachträgliche Genehmigung "drehen" wenn der Nachbar auf einen untergeordneten Vorbau an dieser Stelle verzichtet (wie auch immer das erklärt werden muss) und damit die theoretisch nur 4m Abstand zwischen den Gebäuden eingehalten werden können. (Es bestehen ja 3m auf Seite Nachbar und 1,5m auf deiner Seite). Evtl. auch unter Auflagen, wie z.B. Bau einer Brandwand am Vorbau.