E
Escroda
Nein, aber ein notarieller Kaufvertrag.Ist ein Kauf auf dieser Basis bereits möglich
Nein. Baulasten bedürfen eines konkreten Bauvorhabens. Es gibt auch Ausnahmen, die hier aber IMHO nicht greifen.Kann man die Baulast jetzt überhaupt schon eintragen?
Die Bank kann die Baulast nicht verhindern, jedenfalls nicht direkt. Sie kann natürlich eine Finanzierungszusage verweigern, wenn nicht nach ihren Regeln gespielt wird. Da die Baulast aber eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, hat die Bank damit nur insofern zu tun, dass die Baulast Einfluss auf den Wert des Grundstücks hat.Wenn diese die Baulast verweigert
Ganz anders sieht es mit Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten aus. Das sind (im Allgemeinen) zivilrechtliche Vereinbarungen, die ins Grundbuch eingetragen werden, die die Vertragspartner frei untereinander aushandeln können.
Das hat aber nichts mit der fehlenden Vermessung zu tun. Man muss sich ja vor der Vermessung einigen, was vermessen werden soll. Wenn dann am Ende ein oder zwei Quadratmeter mehr oder weniger ins Grundbuch kommen, hat das technische Gründe und sollte bei einem fähigen Notar nicht an Formulierungsunschärfen liegen.es ist also noch nicht klar, ob es 0,5m oder 1m Abstandsbaulast werden müssen (grob gesagt).
Nein, dann ist das Unfähigkeit, Bräsigkeit oder Arglist.Falls dies dann hinter anders kommt, ist es eben so.
Man schließt vorm Notar einen beglaubigten Kaufvertrag, der dann Zug um Zug abgewickelt wird. Kann ein Zug nicht durchgeführt werden, weil z.B. ein weiterer Erbe auftaucht, werden die weiteren Züge auch nicht geführt, z.B. Zahlung des Kaufpreises. Man sollte nur vorher klären, wer dann die Notargebühren bezahlt.Darum soll es hier aber auch nicht gehen, sondern ob und wie die rechtliche Abwicklung durchgeführt werden kann.