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Veldrin87
Hallo zusammen,
seit dem 2. Juni gibt es unter Punkt 3.11 in den BEG FAQs eine neue Info zu Verträgen, die vor Antragstellung geschlossen werden.
Bisher war immer die Aussage von der KFW, dass ein Rücktrittsrecht oder eine aufschiebende Bedingung genügt, damit man noch vor der BEG-Antragstellung einen Kauf- bzw. Werkvertrag unterschreiben kann.
Auch im BEG EM Merkblatt zur Antragstellung (Stand März 2021) steht Folgendes noch geschrieben:
Aus meiner Sicht unverständlich warum man nun im erst im Juni mit so einer Info kommt, die auch noch dem BEG EM Merkblatt widerspricht.
Was würdet Ihr empfehlen, wenn man nur ein Rücktrittsrecht im Vertrag hat? Glaubt ihr es würde noch etwas bringen bei der KFW seinen Unmut diesbezüglich zu äußern?
Beste Grüße
Veldrin
seit dem 2. Juni gibt es unter Punkt 3.11 in den BEG FAQs eine neue Info zu Verträgen, die vor Antragstellung geschlossen werden.
Bisher war immer die Aussage von der KFW, dass ein Rücktrittsrecht oder eine aufschiebende Bedingung genügt, damit man noch vor der BEG-Antragstellung einen Kauf- bzw. Werkvertrag unterschreiben kann.
Auch im BEG EM Merkblatt zur Antragstellung (Stand März 2021) steht Folgendes noch geschrieben:
Nun steht seit einigen Tagen unter Punkt 3.11 in den BEG FAQs Folgendes:Kein Beginn des Vorhabens liegt vor, wenn zwar ein Vertrag abgeschlossen wird, aber ein eindeutiges Rücktrittsrecht für
den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung vereinbart ist. Dem Rücktritt steht gleich, wenn der Vertrag mit
auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen der Bewilligung der Fördermittel abgeschlossen wird.
Wie findet Ihr das? Wenn man nur ein normales Rücktrittsrecht hatte, so wie es zu Beginn noch in Ordnung war, dann hat man nun ein Problem, oder? Welcher normale Bauherr oder Hausberater kennt überhaupt denn Unterschied zwischen einer Rücktrittsklausel und einer aufschiebenden/auflösenden Bedingung?Vorher geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen sind unschädlich. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme vor Stellung eines Förderantrags stellen hingegen einen sog. förderschädlichen Vorhabenbeginn dar und stehen grundsätzlich einer Förderung entgegen.
Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Allerdings reicht dafür kein Rücktrittsrecht, es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden, dass eine Förderung gewährt wird.
Durch diese Vertragsgestaltung wird die notwendige Anreizwirkung der Förderung belegt. So wird ersichtlich, dass nur im Falle einer Förderung die geplante Maßnahme durchgeführt werden und der Vertrag gelten soll. Wird die Förderung verweigert, können die Vertragsparteien sich dann nicht wie bei einem Rücktritt entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten, da dieser unwirksam wird. Sie können nur einen neuen Vertrag abschließen.
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWi beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat / diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Dieser Vertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid / einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Aus meiner Sicht unverständlich warum man nun im erst im Juni mit so einer Info kommt, die auch noch dem BEG EM Merkblatt widerspricht.
Was würdet Ihr empfehlen, wenn man nur ein Rücktrittsrecht im Vertrag hat? Glaubt ihr es würde noch etwas bringen bei der KFW seinen Unmut diesbezüglich zu äußern?
Beste Grüße
Veldrin