Neue Dachflächenfenster - Formulierung im Bebauungsplan

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AnJaLi

Hallo zusammen,

wir wohnen in einem Zweifamilienhaus mit 2 Vollgeschossen (1. Wohneinheit) und einem ausgebauten Dachgeschoss. (2. Wohneinheit)
Unsere Wohnung im Dachgeschoss erstreckt sich über zwei Ebenen, wobei sich oben eine Empore mit angrenzendem Raum befindet. Die Empore ist Wohnfläche, der angrenzende Raum offiziell nur Nutzfläche.

Nun würden wir gerne auf der oberen Ebene weitere Dachflächenfenster einbauen lassen, damit es etwas heller wird und wir den Ausblick auf den Wald genießen können.
In einem weiteren Schritt würden wir irgendwann gerne eine Nutzungsänderung für den Raum beantragen.

Es liegt ein Bebauungsplan vor, welcher folgendes festlegt:

"In allen Gebieten sind Dachflächenfenster in unterschiedlicher Höhenlage ausgeschlossen.
Dachflächenfenster sind in der Breite auf 0,75 m und in der Höhe auf 1,50m zu beschränken.
Die Summe aller Dachflächenfensterbreiten darf 25% der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
Reihung von Dachflächenfenstern übereinander ist ausgeschlossen."


Die Trauflänge beträgt 9,60m, so dass wir insgesamt 2,4m Fensterbreite haben dürfen.

Nun zu den Fragen.

- Was genau ist mit dem ersten Satz gemeint? Muss die Unterkante aller Dachflächenfenster auf der gleichen Höhe liegen?
- Die im Bebauungsplan aufgeführte Breite ist die Gesamtbreite des Fensters? Sprich, wenn ich mich z.B. beim Fensterbauer mit V umschaue, würde maximal 0,66 m in Frage kommen, da die nächst höhere Breite bereits 0,78 m hat. Korrekt?
- Für den 2. Rettungsweg für die Nutzungsänderung benötigen wir 0,9 m lichte Breite. Das ist gemäß Bebauungsplan aber nicht möglich. In meinen Unterlagen des Voreigentümers wurde 2001 schon einmal an eine Nutzungsänderung gedacht. Damals gab es für den Umbau auch eine Baugenehmigung. Es wurde jedoch nicht umgesetzt. Es kann durch Genehmigung also auch vom Bebauungsplan abgewichen werden? Oder war es damals anders als heute?
- Kann man bei der Breite minimal von den 2,4 m abweichen? Sprich, wenn man am Ende auf 2,46 m kommen würde z.B.?

Ich hoffe ich konnte alles einigermaßen verständlich ausdrücken. Dieser ganze Kram mit den Bauordnungen, etc. ist mir einfach zu hoch..
 
Y

ypg

Ich probiere es mal mit meinem Forumswissen :)
Was genau ist mit dem ersten Satz gemeint? Muss die Unterkante aller Dachflächenfenster auf der gleichen Höhe liegen?
Ja, sie müssen quasi mit Abstand aufgereiht sein.
wenn ich mich z.B. beim Fensterbauer mit V umschaue, würde maximal 0,66 m in Frage kommen, da die nächst höhere Breite bereits 0,78 m hat. Korrekt?
Korrekt.
Für den 2. Rettungsweg für die Nutzungsänderung benötigen wir 0,9 m lichte Breite. Das ist gemäß Bebauungsplan aber nicht möglich.
Damals gab es für den Umbau auch eine Baugenehmigung. Es wurde jedoch nicht umgesetzt. Es kann durch Genehmigung also auch vom Bebauungsplan abgewichen werden?
Das kommt drauf an: hat der Vorbesitzer eventuell für die Umnutzung in Aufenthaltsräume im Giebel ein Fenster geplant?
Ansonsten kann es gut sein, wenn der Umbau eine höhere Wohnqualität mit sich bringt. Bauämter sind ja keine Querulanten ;)
Kann man bei der Breite minimal von den 2,4 m abweichen? Sprich, wenn man am Ende auf 2,46 m kommen würde z.B.?
Auch hier denke ich: ja. Bis zu 10% Abweichung wird häufig einiges toleriert und dann auch genehmigt.
 
Zuletzt aktualisiert 02.01.2025
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