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Bauexperte
17.06.2011 |
Der EuGH hat die Rechte von Käufern gestärkt, die mangelhafte Sachen gekauft und z. B. bei sich im Haus eingebaut haben. Der Verkäufer muss demnach auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer nachgelieferten Sache tragen.
EuGH stärkt Rechte von Käufern deutlich
Hintergrund
Ein Bauherr und ein Händler streiten um den Ersatz von Ausbaukosten für Fliesen.
Der Bauherr hatte Bodenfliesen für 1.400 Euro gekauft. Nachdem er einen Teil der Fliesen in seinem Haus verlegt hatte, stelle er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen befanden, die mit bloßem Auge erkennbar waren. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich diese Schattierungen nicht entfernen lassen und die Fliesen komplett ausgetauscht werden müssen, um den Mangel zu beseitigen. Die hierfür anfallenden Kosten bezifferte er auf 5.800 Euro. Der Händler weigert sich, diese Kosten zu übernehmen.
Der BGH legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob sich aus dem europäischem Recht ergibt, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache tragen muss.
Entscheidung
Der Händler muss auch für die Ausbau- und erneuten Einbaukosten aufkommen.
Wesentlicher Bestandteil des Verbraucherschutzes der EU, ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Verkäufer für den Verbraucher unentgeltlich ist. Wenn der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung nicht verlangen könnte, dass der Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen mangelfreien Sache übernimmt, führte dies zu einer finanziellen Belastung des Käufers, die dieser nicht hätte, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Wenn der Verkäufer nämlich von vornherein vertragsgemäße Ware geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und keine Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware tragen müssen.
Das gilt auch, wenn den Verkäufer kein Verschulden an dem Mangel trifft. Durch die mangelhafte Lieferung hat der Verkäufer eine Vertragspflicht verletzt und muss deren Folgen tragen. Dem Käufer kann es nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Ware im Vertrauen darauf, dass diese in Ordnung ist, dem Verwendungszweck entsprechend eingebaut hat.
Wenn keine der Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der vertragswidrigen Ware und den Einbau des als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Der Verkäufer muss diese Kosten unabhängig davon übernehmen, ob er nach dem Kaufvertrag zum Einbau der gelieferten Ware verpflichtet war.
Auch wenn eine Ersatzlieferung die einzige Möglichkeit ist, den Mangel zu beheben, kann der Verkäufer diese nicht mit der Begründung verweigern, die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache seien unverhältnismäßig hoch. Sind diese Kosten im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, kann allerdings eine Herabsetzung des Ersatzanspruchs in Frage kommen. Dann muss der Käufer aber die Möglichkeit haben, statt einer Ersatzlieferung den Kaufpreis angemessen zu mindern oder den Vertrag aufzulösen.
(EuGH, Urteil v. 16.6.2011, C-65/09)
Quelle: Haufe online
Der EuGH hat die Rechte von Käufern gestärkt, die mangelhafte Sachen gekauft und z. B. bei sich im Haus eingebaut haben. Der Verkäufer muss demnach auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer nachgelieferten Sache tragen.
EuGH stärkt Rechte von Käufern deutlich
Hintergrund
Ein Bauherr und ein Händler streiten um den Ersatz von Ausbaukosten für Fliesen.
Der Bauherr hatte Bodenfliesen für 1.400 Euro gekauft. Nachdem er einen Teil der Fliesen in seinem Haus verlegt hatte, stelle er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen befanden, die mit bloßem Auge erkennbar waren. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich diese Schattierungen nicht entfernen lassen und die Fliesen komplett ausgetauscht werden müssen, um den Mangel zu beseitigen. Die hierfür anfallenden Kosten bezifferte er auf 5.800 Euro. Der Händler weigert sich, diese Kosten zu übernehmen.
Der BGH legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob sich aus dem europäischem Recht ergibt, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache tragen muss.
Entscheidung
Der Händler muss auch für die Ausbau- und erneuten Einbaukosten aufkommen.
Wesentlicher Bestandteil des Verbraucherschutzes der EU, ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Verkäufer für den Verbraucher unentgeltlich ist. Wenn der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung nicht verlangen könnte, dass der Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen mangelfreien Sache übernimmt, führte dies zu einer finanziellen Belastung des Käufers, die dieser nicht hätte, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Wenn der Verkäufer nämlich von vornherein vertragsgemäße Ware geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und keine Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware tragen müssen.
Das gilt auch, wenn den Verkäufer kein Verschulden an dem Mangel trifft. Durch die mangelhafte Lieferung hat der Verkäufer eine Vertragspflicht verletzt und muss deren Folgen tragen. Dem Käufer kann es nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Ware im Vertrauen darauf, dass diese in Ordnung ist, dem Verwendungszweck entsprechend eingebaut hat.
Wenn keine der Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der vertragswidrigen Ware und den Einbau des als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Der Verkäufer muss diese Kosten unabhängig davon übernehmen, ob er nach dem Kaufvertrag zum Einbau der gelieferten Ware verpflichtet war.
Auch wenn eine Ersatzlieferung die einzige Möglichkeit ist, den Mangel zu beheben, kann der Verkäufer diese nicht mit der Begründung verweigern, die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache seien unverhältnismäßig hoch. Sind diese Kosten im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, kann allerdings eine Herabsetzung des Ersatzanspruchs in Frage kommen. Dann muss der Käufer aber die Möglichkeit haben, statt einer Ersatzlieferung den Kaufpreis angemessen zu mindern oder den Vertrag aufzulösen.
(EuGH, Urteil v. 16.6.2011, C-65/09)
Quelle: Haufe online