P
projektlandlie
Moin zusammen!
Ich würde mich sehr über eine Einschätzung zu folgendem Thema freuen:
---- Ausgangslage ----
Doppelhaushälfte aus der Famile gekauft. Baujahr 1880. Außenbereich. Auf Felssteinen gegründet. Keine Bodenplatte. Geplanter Abriss der Doppelhaushälfte und Neubau ohne Keller (Holzrahmenbauweise / dann verklinkert (Vorgabe Bauamt) auf der selben Grundfläche. Nicht breiter, nicht länger, nicht höher. (Vorgabe Bauamt, Außenbereich!) Wohnfläche nach Neubau: 126qm, 1,5 Geschossig
---Bodengutachten---
2. Baugrund
Der Baugrund wurde durch vier Rammkernsondierungen (BS1 bis BS4) bis in
jeweils 5,0m Tiefe unter Geländeoberkante (GOK) aufgeschlossen. Die Lage
der Bohrungen ist dem Lageplan zu entnehmen, die Bohrergebnisse sind in
den Säulenprofilen (Anlage 2) dargestellt.
Die Ansatzhöhen der Sondierungen liegen zwischen -1,81 m und -0,59m zum
Hilfsfestpunkt (HFP=Schachtdeckel an der im Lageplan gekennzeichneten
Stelle).
Aus den Sondierergebnissen geht hervor, daß bis in Tiefen von 3,2m u.GOK
(BS1), 2,6m u.GOK (BS2), 0,2m u.GOK (BS3) und 0,6m u.GOK (BS4) humose
Oberböden und Auffüllböden sowie aufgeweichte Lehmböden vorliegen.
Hierunter folgen Geschiebeböden (Geschiebelehm, Geschiebemergel) sowie
stellenweise Sande von mitteldichter Lagerung. Die Geschiebeböden sind den
Konsistenzbereichen „weichplastisch" (BS4: 2,4-2,8m u.GOK), ,,weich bis steif"
(BS3: 2,2-3,6m u.GOK; BS4: 1,2-1,8m u.GOK) und „steifplastisch" (BS1: 3,2-
5,0m u.GOK; BS2: 2,6-5,0m u.GOK; BS3: 3,6-5,0m u.GOK; BS4: 1,8-2,4m
u.GOK und 2,8-5,0m u.GOK) zuzuordnen.
3. Grundwasser
Nach Abschluss der Sondierarbeiten wurden Wasserstände von 1, 14m u.GOK
bis 2,28m u.GOK gemessen. Es handelt sich hierbei um oberflächennahe
Grundwasserstände, die witterungsbedingten Schwankungen unterliegen.
4. Baugrundbeurteilung/ Gründung
Die im Bereich des geplanten Gebäudes oberflächennah vorliegenden
Bodenschichten stellen stark setzungsverursachenden Baugrund dar, so daß
eine Tiefgründung auf Kleinpfählen empfohlen wird.
Die tragfähigen Böden (Geschiebemergel von mindestens steifplastischer
Konsistenz) bezüglich einer Tiefgründung stehen ab Tiefen von HFP --4,8m
(BS1 ), HFP --4,5m (BS2), HFP --4,4m (BS3) und HFP -3,4m (BS4) an. Die
Einbindung der Pfähle muß in Abhängigkeit von der notwendigen
Pfahlbelastung sowie unter Berücksichtigung der negativen Mantelreibung bis
mindestens 3m in den tragfähigen Untergrund erfolgen
Für den Schutz der Sohlplatte gegen Bodenfeuchte bzw. drückendes Wasser
ist die DIN 18533-1: 2017-07 zu beachten. Ohne Dränung ist demnach ein
Bemessungswasserstand von OK Terrain anzusetzen.
Im Übergangsbereich zwischen der benachbarten Doppelhaushälfte und dem
geplanten Neubau sind zur Gebäudesicherung die Richtlinien der DIN 4123 zu
beachten.
Die Baugrubendurchführung kann im Rahmen einer offenen Wasserhaltung
erfolgen. Für eine ausreichende Ableitung der Oberflächenwässer ist Sorge zu
tragen.
---Unsicherheit---
Der Statiker (nicht der Statiker unseres Neubaus) der die vom Bauamt nachgeforderte "Standsicherheit der stehenbleibenden Doppelhaushälfte" für den Abriss bescheinigen soll, ist nun über die angedachte Pfahlgründung gestolpert. Zitat: "Seit 1880 steht dieses Haus auf den Felssteinen und hat sich gesetzt. Wenn an gleicher Stelle das Streifenfundament eingebracht wird, könnte das u.U. auch reichen und eine teure Pfahlgründung ist nicht nötig. Das gilt es zumindest zu prüfen, vor allen Dingen weil es "nur" ein leichteres Haus in Holzrahmebauweise mit Klinker werden soll."
Wie seht ihr das ganze? Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
-Das Projekt Landliebe-
instagram.com/projekt.landliebe
Ich würde mich sehr über eine Einschätzung zu folgendem Thema freuen:
---- Ausgangslage ----
Doppelhaushälfte aus der Famile gekauft. Baujahr 1880. Außenbereich. Auf Felssteinen gegründet. Keine Bodenplatte. Geplanter Abriss der Doppelhaushälfte und Neubau ohne Keller (Holzrahmenbauweise / dann verklinkert (Vorgabe Bauamt) auf der selben Grundfläche. Nicht breiter, nicht länger, nicht höher. (Vorgabe Bauamt, Außenbereich!) Wohnfläche nach Neubau: 126qm, 1,5 Geschossig
---Bodengutachten---
2. Baugrund
Der Baugrund wurde durch vier Rammkernsondierungen (BS1 bis BS4) bis in
jeweils 5,0m Tiefe unter Geländeoberkante (GOK) aufgeschlossen. Die Lage
der Bohrungen ist dem Lageplan zu entnehmen, die Bohrergebnisse sind in
den Säulenprofilen (Anlage 2) dargestellt.
Die Ansatzhöhen der Sondierungen liegen zwischen -1,81 m und -0,59m zum
Hilfsfestpunkt (HFP=Schachtdeckel an der im Lageplan gekennzeichneten
Stelle).
Aus den Sondierergebnissen geht hervor, daß bis in Tiefen von 3,2m u.GOK
(BS1), 2,6m u.GOK (BS2), 0,2m u.GOK (BS3) und 0,6m u.GOK (BS4) humose
Oberböden und Auffüllböden sowie aufgeweichte Lehmböden vorliegen.
Hierunter folgen Geschiebeböden (Geschiebelehm, Geschiebemergel) sowie
stellenweise Sande von mitteldichter Lagerung. Die Geschiebeböden sind den
Konsistenzbereichen „weichplastisch" (BS4: 2,4-2,8m u.GOK), ,,weich bis steif"
(BS3: 2,2-3,6m u.GOK; BS4: 1,2-1,8m u.GOK) und „steifplastisch" (BS1: 3,2-
5,0m u.GOK; BS2: 2,6-5,0m u.GOK; BS3: 3,6-5,0m u.GOK; BS4: 1,8-2,4m
u.GOK und 2,8-5,0m u.GOK) zuzuordnen.
3. Grundwasser
Nach Abschluss der Sondierarbeiten wurden Wasserstände von 1, 14m u.GOK
bis 2,28m u.GOK gemessen. Es handelt sich hierbei um oberflächennahe
Grundwasserstände, die witterungsbedingten Schwankungen unterliegen.
4. Baugrundbeurteilung/ Gründung
Die im Bereich des geplanten Gebäudes oberflächennah vorliegenden
Bodenschichten stellen stark setzungsverursachenden Baugrund dar, so daß
eine Tiefgründung auf Kleinpfählen empfohlen wird.
Die tragfähigen Böden (Geschiebemergel von mindestens steifplastischer
Konsistenz) bezüglich einer Tiefgründung stehen ab Tiefen von HFP --4,8m
(BS1 ), HFP --4,5m (BS2), HFP --4,4m (BS3) und HFP -3,4m (BS4) an. Die
Einbindung der Pfähle muß in Abhängigkeit von der notwendigen
Pfahlbelastung sowie unter Berücksichtigung der negativen Mantelreibung bis
mindestens 3m in den tragfähigen Untergrund erfolgen
Für den Schutz der Sohlplatte gegen Bodenfeuchte bzw. drückendes Wasser
ist die DIN 18533-1: 2017-07 zu beachten. Ohne Dränung ist demnach ein
Bemessungswasserstand von OK Terrain anzusetzen.
Im Übergangsbereich zwischen der benachbarten Doppelhaushälfte und dem
geplanten Neubau sind zur Gebäudesicherung die Richtlinien der DIN 4123 zu
beachten.
Die Baugrubendurchführung kann im Rahmen einer offenen Wasserhaltung
erfolgen. Für eine ausreichende Ableitung der Oberflächenwässer ist Sorge zu
tragen.
---Unsicherheit---
Der Statiker (nicht der Statiker unseres Neubaus) der die vom Bauamt nachgeforderte "Standsicherheit der stehenbleibenden Doppelhaushälfte" für den Abriss bescheinigen soll, ist nun über die angedachte Pfahlgründung gestolpert. Zitat: "Seit 1880 steht dieses Haus auf den Felssteinen und hat sich gesetzt. Wenn an gleicher Stelle das Streifenfundament eingebracht wird, könnte das u.U. auch reichen und eine teure Pfahlgründung ist nicht nötig. Das gilt es zumindest zu prüfen, vor allen Dingen weil es "nur" ein leichteres Haus in Holzrahmebauweise mit Klinker werden soll."
Wie seht ihr das ganze? Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
-Das Projekt Landliebe-
instagram.com/projekt.landliebe