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Adolf123
Gartenhaus BW Grenzabstände , wenn die Grenzbebauung von 15m erreicht ist
Da ich die 15 m fast erreicht habe sind eigentlich 7,99 +6 m. Dann werde ich das Gartenhaus nicht in die Grundstücksecke stellen, somit werde ich dann 2 m Abstand bei der 4m langen Seite und 2,5 m an der 3m langen Seite einhalten! Die Höhe ist mit schrägem Dach ist ca. 2,8m. Somit müsste §5 Abs. 7 Satz 2 Landesbauordnung BW doch eingehalten sein.
Der Text heißt:
6)
1.Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. 2Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen. 3Satz 2 gilt für die nachträgliche Anbringung von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung entsprechend.
(7) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,4 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten, urbanen Gebieten, in besonderen Wohngebieten und bei Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 der Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe.
(*2) Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.
Habe ich das somit Richtig verstanden?
Somit muss der Dachvorsprung zur Grundstücksgrenze an der breiten Seite mitgerechnet werden und die 2m vom Dachvorsprung bis Grenze eingehalten werden?
LG
Adolf
Da ich die 15 m fast erreicht habe sind eigentlich 7,99 +6 m. Dann werde ich das Gartenhaus nicht in die Grundstücksecke stellen, somit werde ich dann 2 m Abstand bei der 4m langen Seite und 2,5 m an der 3m langen Seite einhalten! Die Höhe ist mit schrägem Dach ist ca. 2,8m. Somit müsste §5 Abs. 7 Satz 2 Landesbauordnung BW doch eingehalten sein.
Der Text heißt:
6)
1.Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. 2Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen. 3Satz 2 gilt für die nachträgliche Anbringung von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung entsprechend.
(7) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,4 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten, urbanen Gebieten, in besonderen Wohngebieten und bei Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 der Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe.
(*2) Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.
Habe ich das somit Richtig verstanden?
Somit muss der Dachvorsprung zur Grundstücksgrenze an der breiten Seite mitgerechnet werden und die 2m vom Dachvorsprung bis Grenze eingehalten werden?
LG
Adolf
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