J
Joe
Hallo,
ich plane ein Grundstück zu kaufen, welches durch die Grundstücksgesellschaft zwingend an ein Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk) für die Nahwärmeversorgung angeschlossen werden muss.
Folgende Konstellation lt. Kaufvertrag:
Die Käufer verpflichten sich,
a) den Wärmebedarf für den Kaufgegenstand ausschließlich über den Betrieber des oben genannten Blockheizkraftwerk zu Decken und mit diesem einen entsprechenden Energielieferungsvertrag abzuschließen, sowie den Verzicht auf eine anderweitige Wärmeversorgung durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit für den Betrieber des Blockheizkraftwerk grundbuchlich zu sichern;
b) die zum Betrieb der o.g. Energieversorgung notwendigen Leitungen unentgeltlich zu dulden und entsprechende Leitungsrechte durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit für den Betrieber des Blockheizkraftwerk grundbuchlich zu sichern;
c) die gemäß a) bis b) übernommenen Verpflichtungen an etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes weiterzugeben und diese entsprechend zu verpflichten.
Störgefühl:
§ 3 AVBFernwäremeV besagt:
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
Für mich stellen die Passagen des Kaufvertrags in Verbindung mit dem Wärmeliefervertrag des Anbieters des Blockheizkraftwerk und der Grunddienstbarkeit ein Verstoß gegen das AVBFernwärmeV dar, da die Grundschuld viel enger gefasst ist als die Verordnung ("Verzicht auf eine anderweitige Wärmeversorgung durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit").
Fragen:
1.) Hat jemand eine ähnliche Konstellation für seine Nahwärmeversorgung und ist aus so einen Vertrag ausgestiegen, da er z.B. auf alternative Energieformen umgestellt hat?
2.) Wenn Nahwärme genutzt wird: Ist eine grundbuchliche Sicherung in der o.g. (und m.E.) recht strengen Form üblich?
3.) Ist so eine Grunddienstbarkeit "für ewig" zulässig?
Viele Dank schon jetzt!
Viele Grüße
Joe
ich plane ein Grundstück zu kaufen, welches durch die Grundstücksgesellschaft zwingend an ein Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk) für die Nahwärmeversorgung angeschlossen werden muss.
Folgende Konstellation lt. Kaufvertrag:
Die Käufer verpflichten sich,
a) den Wärmebedarf für den Kaufgegenstand ausschließlich über den Betrieber des oben genannten Blockheizkraftwerk zu Decken und mit diesem einen entsprechenden Energielieferungsvertrag abzuschließen, sowie den Verzicht auf eine anderweitige Wärmeversorgung durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit für den Betrieber des Blockheizkraftwerk grundbuchlich zu sichern;
b) die zum Betrieb der o.g. Energieversorgung notwendigen Leitungen unentgeltlich zu dulden und entsprechende Leitungsrechte durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit für den Betrieber des Blockheizkraftwerk grundbuchlich zu sichern;
c) die gemäß a) bis b) übernommenen Verpflichtungen an etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes weiterzugeben und diese entsprechend zu verpflichten.
Störgefühl:
§ 3 AVBFernwäremeV besagt:
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
Für mich stellen die Passagen des Kaufvertrags in Verbindung mit dem Wärmeliefervertrag des Anbieters des Blockheizkraftwerk und der Grunddienstbarkeit ein Verstoß gegen das AVBFernwärmeV dar, da die Grundschuld viel enger gefasst ist als die Verordnung ("Verzicht auf eine anderweitige Wärmeversorgung durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit").
Fragen:
1.) Hat jemand eine ähnliche Konstellation für seine Nahwärmeversorgung und ist aus so einen Vertrag ausgestiegen, da er z.B. auf alternative Energieformen umgestellt hat?
2.) Wenn Nahwärme genutzt wird: Ist eine grundbuchliche Sicherung in der o.g. (und m.E.) recht strengen Form üblich?
3.) Ist so eine Grunddienstbarkeit "für ewig" zulässig?
Viele Dank schon jetzt!
Viele Grüße
Joe