Grundstück mit öffentlicher Leitung

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R

Ralfnator

Guten Morgen, ich habe folgendes Problem:

Mir wurde von meinem ausgewählten Bauträger ein Grundstück angeboten, durch welches unterirdisch ein öffentlicher Regenwasserkanal quer verläuft. Die bebaubaren Flächen des Grundstückes (1000qm) sind daher auf ca. 40% eingegrenzt. Welche Konsequenzen hätte der Kauf dieses Grundstück in Bezug auf Entschädigung des Versorgers, Nutzungsrechte etc. ? Welche Nachteile würde ich sonst noch in Kauf nehmen müssen. Der offerierte Grundstückspreis ist attraktiv und die bebaubaren Flächen immer noch groß genug, um die Baupläne umzusetzen. Danke im Voraus für eure Infos.

VG

Ralf
 
B

Bauexperte

Hallo Ralf,

Eine Gegenfrage, die jetzt nicht wirklich weiterhilft.
Oh ja, sie hilft "Dir" weiter auf dem Weg der Selbstreflektion ! Ich räume allerdings ein, daß ich meine Frage als Ironie hätte kennzeichnen sollen.

Eine Entschädigung dahingehend, dass der Wert bzw. die Wertentwicklung des Grundstückes reduziert ist, weil ein beträchtlicher Teil nicht überbaut werden darf. Oder weil immer das Risiko besteht, weil der Kanal instandgesetzt werden muss, dass das Grundstück aufgebuddelt werden muss. Oder weil der Kanal schlichtweg quer durch ein Privatgrundstück dann geht und nicht durch öffentlichen Raum. Frage beantwortet?
Du hast nicht gekauft - siehst einzig Deinen Vorteil und denkst, typisch Deutsch, an einen zusätzlichen Nachlass

Wir leben in einer freien Marktwirtschaft; das, was die Verkäuferin "als Wiedergutmachung" - "attraktiver Grundstückspreis" - anbieten möchte, spiegelt sich im Preis/qm/Bauland. Willst Du dieses Grundstück haben, mußt Du die "Nachteile" durch die erforderliche Dienstbarkeit/Wegerecht/Baulast in Kauf nehmen. Da gibt es keine wie auch immer geartete zusätzliche Entschädigung.

Ich lese nur von Nachteilen, dabei liegt der Vorteil für Dich auf der Hand. Du kannst ein Grundstück zu einem ausgesprochen günstigen Verkaufspreis erwerben mit dem einzigen Haken, daß das Wasserwerk sich offen hält, bei notwendigen Kontrollen/Reparaturen Dein Grundstück betreten zu dürfen. Ich bin mir relativ sicher, dass Instandsetzungen dieses Grundstückes auch vom Wasserwerk getragen werden (sollte im Notarvertrag auftauchen).

Muß ich Alles nicht verstehen ...

Freundliche Grüße
 
R

Ralfnator

Nimm es mir nicht übel, ich will hier keine ethische Diskussion führen, sondern eine die auf Fakten basiert. Diese leiten sich i. d. R. aus Gesetzen und Vorschriften ab, und genau deshalb finde ich deinen Beitrag wiederum wenig hilfreich. Zumal ein Grundstücksverkauf ein Geschäft zwischen alten und neuem Eigentümer ist und hierbei eine örtliches Versorgungsunternehmen vertraglich erst mal keine Rolle spielt. Diese möglichen Ansprüche müssten meiner Einschätzung nach gesondert geregelt werden. Nur wie, das war die Frage.

Wenn du irgendwelche für mich neuen Informationen hast, dann her damit. Ansonsten bitte Zurückhaltung wahren.

Vielleicht war es jedoch ein Fehler meinerseits, mir eine sachliche Klärung meiner Frage aus einem Forum heraus zu erhoffen. Vielleicht hätte ich damit gleich einen Juristen beauftragen sollen.
 
N

nordanney

Hallo Ralfnator,
ich muss Bauexperte "leider" Recht geben. Der Kaufpreis berücksichtigt das Nutzungsrecht durch den Kanal. Der Kauf des Grundstücks wird an dem Nutzungsrecht NICHTS ändern, da es mit Sicherheit bereits im Grundbuch eingetragen ist und Du damit leben musst (ob Du möchte oder nicht). Verhandeln wirst Du mit dem Versorgungsunternehmen nicht mehr können da der Kauf nichts ändert.
Es ist übrigens ganz normal, dass Leitungen / Kabel / Kanäle etc. unter Grundstücken verlaufen (wo sollen sie auch sonst hin)
Du musst also nur für Dich entscheiden, ob Du damit leben möchtet, dass das Versorgungsunternehmen mal auf Dein Grundstück kommt. Wenn gebuddelt werden muss, dann macht es das Versorgungsunternehmen und stellt anschließend den Ursprungszustand wieder her.
 
B

Bauexperte

Hallo Ralf,

Nimm es mir nicht übel,
Ich nehme Dir nichts übel; weshalb auch ? - Du zeigst lediglich eine ganz normale, menschliche Reaktion.

ich will hier keine ethische Diskussion führen, sondern eine die auf Fakten basiert.
Diese Diskussion hast Du durch Deinen Einstiegsbeitrag hier in diesem Thread selbst initiiert; die Moral ist nun mal Gegenstand der Ethik. Und ja, die Moral Deiner Fragestellung habe ich in meiner Antwort kritisiert. Wäre da nicht der eingeschobene Satz "in Bezug auf Entschädigung des Versorgers" aufgeblitzt, hätte ich vielleicht noch einige Fragen gestellt und Dir dann versucht - nach bestem Wissen und Gewissen - Antworten zu geben.

Zumal ein Grundstücksverkauf ein Geschäft zwischen alten und neuem Eigentümer ist und hierbei eine örtliches Versorgungsunternehmen vertraglich erst mal keine Rolle spielt. Diese möglichen Ansprüche müssten meiner Einschätzung nach gesondert geregelt werden. Nur wie, das war die Frage.
Das öffentliche Versorgungsunternehmen spielt eine Rolle und auch keine geringe; es wird sogar Teil des notariellen Kaufvertrages werden. Geschuldet der Tatsache, dass Leitungen durch das von Dir favorisierte Grundstück laufen und diese Leitungen dem Versorgungsunternehmen gehören. Die damit verbundenen "Einschränkungen" - wenn Du sie so nennen willst - werden Dir durch den günstigen Kaufpreis versüßt ...

Ansonsten bitte Zurückhaltung wahren.
Ich bin immer zurückhaltend

Vielleicht war es jedoch ein Fehler meinerseits, mir eine sachliche Klärung meiner Frage aus einem Forum heraus zu erhoffen. Vielleicht hätte ich damit gleich einen Juristen beauftragen sollen.
Zum Einen darf Dir hier Niemand rechtliche Beratung erteilen - das ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten. Zum Anderen solltest Du - so oder so - einen RA hinzuziehen, weil der zu schließende Notarvertrag gerade eben nicht nur auf 2 Parteien - Verkäufer und Käufer - fußt, sondern einem Dritten dauerhaft ein Nutzungsrecht am Grundstück erlaubt. Verfügst Du dabei nicht über ausreichende Kenntnisse - wie auch, Du bist Laie - sollte es Jemanden geben, der Dich bezogen auf die Formulierungen des Notarvertrages berät.

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 30.12.2024
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