Koempy
Hallo,
meine Freundin und ich sind auf der Suche nach einem Grundstück. Wir haben folgendes gefunden:
Wir finden die Lage eigentlich sehr gut. Es ist ein 800 Seelen Dorf. Das große Hauptdorf mit 6000 Seelen und guter Infrastruktur ist nur knapp über einem km entfernt. Zur Arbeit sind die Wege kurz und zur nächsten Stadt sind es auch keine 10 km. Autobahn ist auch innerhalb von 5 km erreichbar.
Es sind eigentlich nur 2 Sachen die uns wirklich stören bzw mit denen wir uns anfreunden müssen. Ersten rote Dachziegel. Mit denen könnte man noch eigentlich ohne Probleme leben. Das andere ist aber, dass eine Landstraße an dem Mini Baugebiet langführt, die nur 100 m entfernt ist. Diese macht mir Kopfzerbrechen, ob sie nicht doch empfindlich stören könnte. Siehe dazu Bebauungsplan. Oder sind das nur allgemeine Vorschriften, weil die Landstraße so "nah" ist.
Momentan wohnen wir in der Stadt und die Autobahn ist auch keine 500 Meter weg. Aber diese hört man quasi nicht oder wir hören sie einfach nicht mehr.
Wir hatten aufgrund der Landstraße und der Lage des Hause auf dem Grundstück zur 5 tendiert und hoffen, dass man dort quasi nichts mehr von der Landstraße merkt.
Wir haben das Grundstück erst mal reserviert. Mhh einer eine Idee, was man am besten machen könnte? Oder machen wir uns einfach zu viele Gedanken.
Auszüge aus dem B Plan, die mich stören oder sehr stutzig machen:
meine Freundin und ich sind auf der Suche nach einem Grundstück. Wir haben folgendes gefunden:
Wir finden die Lage eigentlich sehr gut. Es ist ein 800 Seelen Dorf. Das große Hauptdorf mit 6000 Seelen und guter Infrastruktur ist nur knapp über einem km entfernt. Zur Arbeit sind die Wege kurz und zur nächsten Stadt sind es auch keine 10 km. Autobahn ist auch innerhalb von 5 km erreichbar.
Es sind eigentlich nur 2 Sachen die uns wirklich stören bzw mit denen wir uns anfreunden müssen. Ersten rote Dachziegel. Mit denen könnte man noch eigentlich ohne Probleme leben. Das andere ist aber, dass eine Landstraße an dem Mini Baugebiet langführt, die nur 100 m entfernt ist. Diese macht mir Kopfzerbrechen, ob sie nicht doch empfindlich stören könnte. Siehe dazu Bebauungsplan. Oder sind das nur allgemeine Vorschriften, weil die Landstraße so "nah" ist.
Momentan wohnen wir in der Stadt und die Autobahn ist auch keine 500 Meter weg. Aber diese hört man quasi nicht oder wir hören sie einfach nicht mehr.
Wir hatten aufgrund der Landstraße und der Lage des Hause auf dem Grundstück zur 5 tendiert und hoffen, dass man dort quasi nichts mehr von der Landstraße merkt.
Wir haben das Grundstück erst mal reserviert. Mhh einer eine Idee, was man am besten machen könnte? Oder machen wir uns einfach zu viele Gedanken.
Auszüge aus dem B Plan, die mich stören oder sehr stutzig machen:
2 Lärmpegelbereich
2.1 Für die im festgesetzten Lärmpegelbereich zu errichtenden Wohngebäude ist entsprechender Schallschutz
gegen Verkehrslärmeinwirkungen nach den Bestimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen
(Schallschutzfenster und Außenbauteile mit entsprechendem Schalldämmmaß).
Für die Bebauung auf den westlichen drei Grundstücken sowie für die nicht der Landesstraße zugewandten
Fassaden auf den östlichen drei Grundstücken, die gem. DIN 4109 den Lärmpegelbereichen I und II zuzuordnen
sind, sind Schalldämmmaßnahmen von 30 dB an der gesamten Außenfassade erforderlich.
Dagegen müssen auf den drei östlichen Grundstücken an den zur Landesstraße orientierten Fassaden, die am
meisten vom Verkehrslärm betroffenen sind und gem. DIN 4109 dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen sind,
Schalldämmmaßnahmen von mindestens 35 dB eingehalten werden.
Für die straßenabgewandten Gebäudeseiten kann der Lärmpegelbereich ohne gesonderten Nachweis um einen
Bereich reduziert werden. Straßenabgewandte Gebäudeseiten i.S. dieser Festsetzung ist eine Fassade,
die in einem Winkel von > 90° zur Begrenzung der L 625 steht.
2.2 Für Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich über die der Landesstraße 625 zugewandten Gebäudeseiten
belüftet werden, ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen,
deren Schalldämmmaße die Anforderungen der DIN 4109 erfüllen.
2.3 Außenwohnbereiche sind ausschließlich an den straßenabgewandten Gebäudeseiten zulässig.
2.4 Soweit durch vorgelagerte Baukörper oder andere Hindernisse wirksame Pegelminderungen erwartet werden
können, ist im jeweiligen Einzelfall der Nachweis eines ausreichenden baulichen Schallschutzes gegen
Außenlärm auf der Grundlage anerkannter technischer Regelwerke zulässig.