Schenkungssteuer bei Hauskauf unter unverheirateten

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W

Wolle93

Hallo,
vorhin habe ich gelesen dass bei einem Hauskauf auch Schenkungssteuer anfallen kann, wenn man unverheiratet ist.
Ich dachte zuvor dass das nur der fall ist, wenn nachträglich die Verteilung im Grundbuch verändert wird oder eine weitere Person aufgenommen wird.

wir planen ein hauskauf und würden gerne die Aufteilung im Grundbuch festhalten, bzw die zahlungsflüsse.
Wenn ich von meiner Seite 50000€ Eigenkapital einbringe und meine Freundin nichts, müsste man dann Schenkungssteuer abführen wenn die Finanzierung über uns beide läuft? Oder nicht? Würde auch gerne festhalten dass das Eigenkapital nur von mir kam.
 
11ant

11ant

wir planen ein hauskauf und würden gerne die Aufteilung im Grundbuch festhalten, bzw die zahlungsflüsse.
Wenn ich von meiner Seite 50000€ Eigenkapital einbringe und meine Freundin nichts, müsste man dann Schenkungssteuer abführen
Ihr erwerbt Grundeigentum, Du bringst 50.000 Euronen Eigenkapital ein und sie nichts; dann gehören Dir auch 50.000 von 50.000 Anteilen und ihr nichts. Also schenkst Du ihr nichts, sie erhält keine Schenkung, und Schenkungssteuer fällt logischerweise keine an. Bis hierhin hat sie in diesem Rechenbeispiel auch im Grundbuch nichts zu suchen; erst wenn Du sie dennoch dort eintragen ließest, bekäme das - weil ihrerseits im Beispiel ja leistungslos - den Charakter einer Schenkung.

Wenn ich - nebenbei bemerkt: es ist sehr unübersichtlich für die Ratgebenden, ein- und denselben Fragegegenstand auf eine Handvoll Threads zu Einzelaspekten zu verzetteln - Deine Gesamtgeschichte richtig deute, strebt Ihr den Grundbucheintrag der ungeehelichten Partnerin an, um ihr ihren Beitrag zur Darlehenstilgung zu vergelten. Das ist in der Praxis fast ebenso sehr Murks wie umgekehrt - worauf Du in einem anderen Deiner Threads schon hingewiesen wurdest - daß ihr das eigentlich bedeutsamere Risiko ihrer Mithaftung für den Kredit (auf Bürgen reimt sich Würgen) in diesem Denkmodell nicht abgegolten wird (der Grundbucheintrag ist für diesen Zweck in dieser Konstellation nicht tauglich).

Mein Rat kann derzeit nur lauten: vergeßt den ganzen Plan, oder verschiebt ihn zumindest, bis Ihr - ob nun mit Trauschein oder nicht - das Gefühl habt, auf die Finanzierungsdauer gesehen wahrscheinlich miteinander verpartnert bleiben zu wollen.

Ich fasse Deine Handvoll Threads bzw. das was ich daraus an Eckpunkten verstanden zu haben glaube mal zusammen:
a) Du hast Kapital - aber nicht genug, ohne daß die Freundin "mitmacht" eine Finanzierung zu bekommen; vergeßt dabei nicht: jedes Einkommen, das dabei mitgerechnet wird, zählt nur, weil und soweit es mit seiner Pfändbarkeit "haftet";
b) die Freundin kann nur einen Beitrag bei der Tilgung (und bei der Haftung für die Rückzahlung !) leisten, Kapital hat sie keines einzubringen; insbesondere die Freundin sollte dabei nicht vergessen, daß am Beginn fast jeder weiblichen Schuldenkarriere "nur eine Unterschrift" für einen Kreditwunsch eines Lebens(abschnitts)gefährten steht. Es wird Zeit, daß jedes Mädchen lernt, daß eine BÜRGIN (im Formular heißt das so nett "zweiter Kreditnehmer") KEINE LEUMUNDSZEUGIN ist ! ! ! - Bürgen bedeutet nicht: "das ist ein braver Mensch, so wie ich den kenne, zahlt der immer brav zurück", sondern: "... und wenn er das mal nicht tut, springe ich selber VOLL ein" - vgl. Schiller: "Ich lasse den Freund dir als Bürgen; Ihn magst du, entrinn ich, erwürgen";
c) die Mithilfe der Oma beim Stemmen der Tilgungsbelastung wurde an anderer Stelle auch schon erwähnt: in der Summe aus a, b und c haut die Alarmglocke den Lukas !
 
F

Fuchur

daß ihr das eigentlich bedeutsamere Risiko ihrer Mithaftung für den Kredit (auf Bürgen reimt sich Würgen) in diesem Denkmodell nicht abgegolten wird (der Grundbucheintrag ist für diesen Zweck in dieser Konstellation nicht tauglich).
Man mag mich korrigieren falls ich falsch liege, aber aus meiner Sicht steht dieses Problem nur im Zeitraum, in dem der Verkaufserlös die Restschuld nicht abdeckt. Außerdem würde ich mal frei raus behaupten, dass in dieser Konstellation im Innenverhältnis der Partner entsprechende Ausgleichs-/Freistellungsansprüche bestehen, die natürlich dem Insolvenzrisiko des Partners unterliegen.
 
Y

ypg

Was ist mit dem anderen Thread? Du darfst hier nicht nur Fragen stellen, du darfst der Diskussion auch teilhaben.
 
Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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